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Darknet: Gesetzesentwurf im Bundesrat

Darknet beschreibt in der Informatik ein Peer-to-Peer-Overlay-Netzwerk, dessen Nutzer ihre Verbindungen, bzw. die Connection untereinander manuell herstellen. Diese Fachdefinition bedeutet kurz und knapp erläutert foglendes: Eine Gruppe von Personen, die sich in einem Netzwerk versammeln, bilden durch die direkte Vernetzung ihrer Computer einen dunklen Raum, in den man kaum eindringen kann. Doch die Tatsache, dass sich die meisten Nutzer solcher Netzwerke besonders gut mit moderner Informations- und Computertechnologie auskennen, versammeln sich in der Regel echte Kenner, unter Umständen die besten Hacker in solchen Netzwerken. Das Darknet ist für die Behörden ein Rätsel, oft auch ein echtes Problem. In den vergangenen Jahren wurde klar, dass sich im Darknet vor allem auch Menschen mit krimineller Energie aufhalten. Im Darknet werden Waffen, Drogen, Kinderpornografie und andere strafbare Inhalte angeboten. Außerdem wurde in der Vergangenheit auch bekannt, dass immer mehr zivile Personen Opfer von Hackerangriffen im Internet geworden sind. Dahinter stecken nicht nur Einzeltäter, sondern häufig auch organisierte Hackerbanden. Im Zeitalter der Digitalität und des Onlinehandels gehen viele Menschen sehr ungehemmt mit sensiblen Daten um. Es landen sämtliche Bankdaten, Personendaten sowie die zugehörigen Passwörter im Internet. Einmal ergaunert durch Hacker oder Datendieben, landen solche Inhalte im Darknet und führen zu größerem Schaden. Oft sind die Behörden mit den Ermittlungen überfordert. Zuletzt hat der Bundesrat diesbezüglich härtere Strafen für Betreiber illegaler Plattformen im Darknet gefordert. “Vorgesehen ist die Einführung eines eigenen Straftatbestandes § 126 a im Strafgesetzbuch. Danach wäre das Anbieten von Leistungen im Darknet strafbar, wenn diese wiederum Straftaten wie das Verbreiten von Rauschgift, Sprengstoff oder Kinderpornografie ermöglichen. Die vorgeschlagenen Regelungen enthalten außerdem einen Auslandsbezug: Portalbetreiber könnten auch bestraft werden, wenn sie ihre Leistungen zwar im Ausland anbieten, diese aber im Inland rechtswidrige Straftaten ermöglichen. Bei einer Strafbarkeit nach § 126 a Strafgesetzbuch soll ein Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren drohen.” heißt es auf der Homepage des Bundesrats. Hier bekommen kompetente Rechtsanwälte eine besondere Bedeutung.

“Erfahrene Anwälte, Aggressive Repräsentation.”

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