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Aufenthaltstitel für Personen mit/ohne Berufsausbildung

Aufenthaltstitel für Personen mit/ohne Berufsausbildung

    • Nach § 18 AufenthG können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie
    • eine mindestens 2-jährige Berufsausbildung in einem Mangelberuf besitzen,
    • die Berufsausbildung als gleichwertig anerkannt ist, Sie einen Arbeitsplatzangebot für einen entsprechenden Beruf vorlegen können.
      • Als Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Monaco, Neuseeland, San Marino und der USA kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung auch dann erteilt werden, wenn Sie keine anerkannte Berufsqualifikation nachweisen können (§ 26 Abs. 1 Beschäftigungsverordung). Voraussetzung ist, dass keine inländischen Bewerber zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die Arbeitsbedingungen dem Üblichen entsprechen. Als Staatsangehörige der genannten Staaten können Sie einen Antrag auch während eines Besuchsaufenhaltes stellen.
      • Als Staatsangehörige von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien kann Ihnen ein Visum zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in erteilt werden, (§ 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung), wenn Sie
      • ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorlegen,
      • den Antrag bei der Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland stellen,
      • keine inländischen Bewerber zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung),
      • in den letzten 2 Jahren keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben.
      • Wenn Sie keine der genannten Staatsangehörigkeiten besitzen, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur möglich, wenn Sie eine Berufsausbildung in einem anerkannten mindestens 2-jährigen Ausbildungsberuf nachweisen können.

Die Bundesregierung hat sich auf letzte Details beim umstrittenen Gesetzentwurf zur Zuwanderung von Fachkräften geeinigt (Fachkräfteeinwanderungsgesetz). Fachkräfte aus dem Ausland sollen künftig leichter Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bekommen. Zugleich will die Bundesregierung die Duldung von Ausländern für Beschäftigung und Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen erweitern. Zwei entsprechende Gesetzentwürfe verabschiedete das Bundeskabinett in Berlin. Beide Gesetze sollen zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Zuvor müssen sie noch durch Bundestag und Bundesrat.

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