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Aufenthaltserlaubnis für Studierende und Absolventen

Aufenthaltserlaubnis für Studierende und Absolventen

    • Ausländer, die ein Studium in Deutschland absolvieren möchten, können dafür eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Voraussetzung dafür ist die Zusage für einen Studienplatz an einer deutschen Universität bzw. Fachhochschule oder einem deutschen Studienkolleg.
    • Für den Besuch eines Deutschkurses kann ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange der Lebensunterhalt währenddessen gesichert ist. Dies kann zum Beispiel durch Einzahlung eines Betrages von ca. 9.000 Euro auf ein Sperrkonto, eine Verpflichtungserklärung von solventen Personen oder durch Unterstützung der Familie nachgewiesen werden. Während des Studiums darf eine Person mit Nicht-EU-Staatsangehörigkeit nur 120 Tage bzw. 240 Halbtage in Deutschland arbeiten, ohne dass dies einer zusätzlichen Erlaubnis bedarf. Die Aufenthaltserlaubnis gilt allerdings ausschließlich für den besuchten Studiengang. Eine Änderung der Fachrichtung ist nur ausnahmsweise möglich und immer mit vorheriger Zustimmung der Ausländerbehörde.
    • Nach dem Ende des Studiums erhält der Ausländer die Möglichkeit innerhalb eines Jahres eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden und darf solange auch nach dem Studium in Deutschland bleiben.

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