>    >  Aufenthalt für Investoren, Selbstständige und Freiberufler
Aufenthalt für Investoren, Selbstständige und Freiberufler

Aufenthalt für Investoren, Selbstständige und Freiberufler

Selbständige, Freiberufler und Gesellschafter einer Personengesellschaft können nach § 21 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Gründung und Führung ihres Unternehmens in Deutschland erhalten. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer) von juristischen Personen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft), wenn sie am unternehmerischen Risiko der Firma beteiligt sind.

Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit verlangt das Gesetz

      • ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis
      • positive Auswirkungen der Tätigkeit auf die Wirtschaft und
      • die Sicherung der Finanzierung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage.

Entscheidend ist aber eine gute Unternehmensidee und ein Konzept, das sich bei Analyse der Marktsituation als tragfähig und finanzierbar erweist. Eine gute Qualifikation des Unternehmers, positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und Beiträge zu Innovation und Forschung sind förderlich

Die Ausländerbehörde beteiligt zur Beurteilung des Businessplans die örtlichen Wirtschaftsbehörden wie die Industrie- und Handelskammer oder das Wirtschaftsministerium. Auf Grund der eingereichten Unterlagen erstellen diese ein Gutachten, ob ein wirtschaftliches Interesse an der Gründung eines solchen Unternehmens besteht. Dieses Prüfverfahren ist häufig leider langwierig. Es ist empfehlenswert, einen Business- und Finanzplan gründlich vorzubereiten.

 

Ich übernehme die Antragstellung bei der Ausländerbehörde und nehme Kontakt zur begutachtenden Stelle auf. Wenn eine Gesellschaft noch gegründet werden soll, bereite ich die Firmengründung und notarielle Beurkundung vor.

Wir helfen Ihnen gerne!

Jetzt anrufen!