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Einreisesperre aufheben Antrag

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Wer Deutschland beispielsweise durch Abschiebung oder Ausweisung verlassen musste, sieht sich häufig mit der schwerwiegenden Konsequenz einer Einreisesperre ausgesetzt. Diese ist im Aufenthaltsgesetz geregelt und kann nicht nur die Wiedereinreise nach Deutschland, sondern auch in den gesamten Schengen-Raum verhindern. Viele Betroffene wissen nicht, wie lange diese Sperre gilt, ob sie verkürzt oder aufgehoben werden kann und welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, um nach Deutschland zurückzukehren.

Gerade für Menschen mit familiären Bindungen, Arbeitsplänen oder einem langjährigen Voraufenthalt in Deutschland bedeutet die Einreisesperre eine erhebliche Belastung. Doch sie ist keineswegs unumstößlich. In vielen Fällen bietet das deutsche Aufenthaltsrecht konkrete Möglichkeiten, gegen die Sperre vorzugehen. Betroffene können beispielsweise auch vor Ablauf der eigentlichen Frist einen Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung der Einreisesperre stellen.

In diesem Beitrag erklärt der auf Migrationsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Zafer Özkan, was eine Einreisesperre rechtlich bedeutet, wer davon betroffen ist, wie lange sie dauern kann und unter welchen Voraussetzungen eine Rückkehr nach Deutschland möglich ist. Zudem erfahren Betroffene, wie sie ihre Chancen durch rechtliche Unterstützung deutlich verbessern können.

Was bedeutet eine Einreisesperre nach deutschem Aufenthaltsrecht?

Eine Einreisesperre ist eine behördliche Maßnahme, durch die einer Person die Wiedereinreise nach Deutschland oder in den gesamten Schengen-Raum untersagt wird. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Personen, die von einer solchen Sperre betroffen sind, dürfen nicht legal nach Deutschland einreisen oder sich in Deutschland aufhalten und erhalten für einen bestimmten Zeitraum keinen Aufenthaltstitel.

Eine Einreisesperre wird in der Regel nach einer Ausweisung, Abschiebung oder Zurückweisung verhängt. Auch eine unerlaubte Einreise oder ein abgelehnter Asylantrag können eine solche Maßnahme zur Folge haben. Somit stellt sie eine rechtliche Barriere dar, die verhindern soll, dass Personen, die gegen das Aufenthaltsrecht verstoßen haben, erneut in das Bundesgebiet gelangen.

Zweck der Einreisesperre

Sie dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Verhinderung von Missbrauch des Aufenthaltsrechts. Sie soll sicherstellen, dass Personen, die ausgewiesen oder abgeschoben wurden, nicht ohne behördliche Zustimmung zurückkehren. Über das Mittel der Einreisesperre sollen die Maßnahmen einer Abschiebung, Zurückschiebung oder Ausweisung wirksam durchgesetzt werden.

Gleichzeitig ist die Einreisesperre ein Instrument, um Druck auf Ausreisepflichtige auszuüben, damit sie das Land freiwillig verlassen.

In vielen Fällen gilt die Sperre nicht nur für Deutschland, sondern auch für die anderen EU-Mitgliedstaaten und den gesamten Schengen-Raum. Das bedeutet, dass eine betroffene Person auch nicht in andere Schengen-Staaten wie Frankreich, Italien oder Spanien einreisen darf.

Unterschied zwischen deutscher Einreisesperre und Schengen-Wiedereinreisesperre

Neben der nationalen Einreisesperre nach deutschem Recht kann auch eine sogenannte Schengen-weite Wiedereinreisesperre im Schengener Informationssystem (SIS II) gespeichert werden. Diese wird meist bei schwerwiegenden oder sicherheitsrelevanten Fällen eingetragen. Während die nationale Sperre nur für Deutschland gilt, entfaltet die Schengen-Sperre ihre Wirkung in allen Staaten des Schengen-Raums.

Eine deutsche Einreisesperre kann dabei auch unabhängig von einem Schengen-Eintrag existieren. Es ist daher wichtig, genau zu klären, ob eine oder beide Sperren vorliegen und wie lange diese gelten.

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Wer kann von einer Einreisesperre betroffen sein?

Nicht nur Personen, die schwerwiegende Straftaten begangen oder ein sicherheitsgefährdendes Verhalten an den Tag gelegt haben, können mit einer Einreisesperre belegt werden. Tatsächlich trifft diese aufenthaltsrechtliche Maßnahme jährlich Tausende Menschen, darunter häufig auch solche, die aus ihrer Sicht lediglich formale Fehler begangen haben. Umso wichtiger ist es deshalb, die typischen Fallgruppen zu kennen, in denen die zuständigen Behörden eine Einreisesperre verhängen.

Einreisesperre nach Ausweisung

Die erste Fallgruppe betrifft Personen, die durch behördlichen Bescheid aus Deutschland ausgewiesen wurden. Eine Ausweisung erfolgt nach den §§ 53 ff. des Aufenthaltsgesetzes, beispielsweise wenn jemand straffällig geworden ist oder als Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingeschätzt wird. In diesen Fällen wird automatisch eine Einreisesperre wirksam. Ihre Dauer richtet sich nach dem Einzelfall und kann mehrere Jahre betragen. Auch wenn die betroffene Person freiwillig ausgereist ist, bleibt die Sperrwirkung bestehen, solange die Einreisesperre nicht befristet oder aufgehoben wurde.

Einreisesperre nach Abschiebung

Eine besonders häufige Grundlage für eine Einreisesperre ist die Abschiebung. Diese erfolgt, wenn sich eine ausreisepflichtige Person trotz vollziehbarer Ausreisepflicht nicht freiwillig aus Deutschland entfernt. In der Praxis wird die Abschiebung regelmäßig mit einer Einreisesperre verbunden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jemand, der zur Ausreise verpflichtet war, aber nicht freiwillig gegangen ist, grundsätzlich kein Recht auf sofortige Wiedereinreise haben sollte.

Die Dauer der Sperre kann bei einer Abschiebung bis zu fünf Jahre betragen. In besonders schwerwiegenden Fällen sind auch längere Fristen möglich. Die Einreisesperre beginnt ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ausreise oder Abschiebung. Eine Rückkehr nach Deutschland ist erst nach Ablauf dieser Frist oder mit vorheriger behördlicher Zustimmung möglich.

Einreisesperre nach Zurückweisung

Auch eine Zurückweisung an der Grenze kann eine Einreisesperre nach sich ziehen. Dies betrifft insbesondere Personen, die ohne gültiges Visum oder ohne sonstigen Aufenthaltstitel an der Grenze erscheinen. In solchen Fällen kann die Bundespolizei die Einreise verweigern. Wird ein bestehendes Einreiseverbot festgestellt oder die Nicht-Erfüllung der Einreisebedingungen, erfolgt eine sofortige Zurückweisung. Im Anschluss kann die zuständige Behörde eine Einreisesperre verhängen. Häufig betrifft dies Menschen, die mehrfach versucht haben, ohne die erforderlichen Papiere in das Bundesgebiet zu gelangen.

Einreisesperre nach illegalem Aufenthalt

Ein weiterer häufiger Anwendungsfall ist der Aufenthalt ohne gültigen Aufenthaltstitel. Wenn sich jemand ohne Visum oder nach Ablauf seines Aufenthaltstitels weiterhin in Deutschland aufhält, droht die Feststellung einer sogenannten unerlaubten Einreise oder eines illegalen Aufenthalts. In solchen Fällen kann die Ausländerbehörde neben aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch eine Einreisesperre verhängen. Dies ist besonders relevant für Menschen, die ihr Visum überzogen haben oder nach Ablehnung ihres Asylantrags nicht freiwillig ausgereist sind. Der Gesetzgeber sieht hierin einen Verstoß gegen das Aufenthaltsrecht, der regelmäßig mit einer Sperre für zukünftige Aufenthaltsgenehmigungen geahndet wird.

Einreisesperre nach Dublin-Abschiebung

Auch im Rahmen des europäischen Asylsystems kann es zu Einreisesperren kommen. Ein Beispiel ist die Überstellung eines Asylbewerbers in den sogenannten Dublin-Staat, der für das Verfahren zuständig ist. Wird eine Person etwa von Deutschland nach Italien oder Griechenland überstellt, weil sie dort ihren ersten Asylantrag gestellt hat, kann in diesen Fällen auch eine Einreisesperre gegen Deutschland ausgesprochen werden. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen sich die betroffene Person zuvor unerlaubt in Deutschland aufgehalten hat oder der Überstellung nicht freiwillig nachgekommen ist.

Einreisesperre trotz freiwilliger Ausreise?

Viele Betroffene sind überrascht, dass auch bei einer freiwilligen Ausreise eine Einreisesperre bestehen kann. Das Gesetz unterscheidet jedoch nicht danach, ob jemand freiwillig oder zwangsweise ausreist. Entscheidend ist, ob ein aufenthaltsbeendender Verwaltungsakt wie eine Abschiebungsandrohung oder eine Ausweisung ergangen ist. Wer also trotz freiwilliger Ausreise zuvor eine Ausweisungsverfügung erhalten hat, kann dennoch mit einer Einreisesperre belegt sein. Die Behörden prüfen im Einzelfall, ob eine Befristung vorgenommen wurde oder die Sperrwirkung noch fortbesteht.

Besondere Aufmerksamkeit bei der erneuten Beantragung eines Visums

Besonders gefährdet sind Menschen, die aus dem Ausland erneut ein Visum beantragen wollen, obwohl sie zuvor ausgewiesen, abgeschoben oder aufgefordert wurden, das Land zu verlassen. Auch wer glaubt, sich korrekt verhalten zu haben, kann überrascht werden, wenn sein Visumantrag abgelehnt wird oder ihm die Einreise verweigert wird. Daher empfiehlt es sich für alle, die Deutschland verlassen mussten, sich vor einer Wiedereinreise darüber zu informieren, ob eine Sperre vorliegt und ob diese bereits abgelaufen oder aufhebbar ist. Oft kann durch einen gezielten Antrag eine Befristung oder Aufhebung erreicht werden.

Wie lange kann eine Einreisesperre dauern?

Viele Betroffene fragen sich, wie lange eine Einreisesperre gilt und wann sie wieder legal einreisen dürfen. Die Antwort richtet sich nach § 11 Abs. 4, 5, 5a und 5b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Diese Normen regeln die Rechtsfolgen einer Abschiebung, Zurückweisung oder Ausweisung sowie die Höchstdauer. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der grundsätzlichen Wirkung der Sperre und ihrer zeitlichen Begrenzung durch behördliche Befristung. Die tatsächliche Dauer hängt vom Einzelfall ab und kann durch einen Antrag beeinflusst werden.

Gesetzliche Grundlage für Dauer und Befristung

Nach § 11 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dürfen Personen, die abgeschoben, ausgewiesen oder zurückgewiesen wurden, nicht erneut nach Deutschland einreisen und erhalten keinen Aufenthaltstitel. Diese Sperrwirkung tritt kraft Gesetzes ein. Sie gilt allerdings nicht dauerhaft, sondern muss gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 AufenthG von der zuständigen Behörde befristet werden. Das bedeutet, dass die Ausländerbehörde eine konkrete Zeitspanne festlegen muss, für die die Wiedereinreise untersagt wird. Die Fristsetzung ist verpflichtend. Es besteht ein rechtlicher Anspruch darauf, dass die Einreisesperre befristet wird. Eine unbefristete oder dauerhafte Einreisesperre ist grundsätzlich nicht möglich bzw. nur in sehr schweren Einzelfällen denkbar.

Dauer orientiert sich an der Schwere des Einzelfalls

Wie lange eine Einreisesperre im Einzelfall dauert, hängt maßgeblich von den Umständen ab, die zur Ausweisung oder Abschiebung geführt haben. Je gravierender der Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften war oder je größer die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung war, desto länger kann die Sperre festgesetzt werden.

Generell soll die Dauer der Einreisesperre fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Ausnahmen hiervon sind in Abs. 5, 5a und 5b enthalten.

  • Bei einfachen Verstößen, wie einem abgelaufenen Visum oder einer verspäteten freiwilligen Ausreise, wird die Sperre oft auf ein bis zwei Jahre befristet. Wurde hingegen eine Abschiebung vollzogen, weil die Person ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist, setzen die Behörden die Sperrfrist in der Regel auf drei bis fünf Jahre fest.
  • In schwerwiegenden Fällen, etwa bei einer Ausweisung wegen begangener Straftaten oder wenn die Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, kann die Frist gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG auch bis zu zehn Jahre betragen.
  • In besonders schwerwiegenden Fällen, beispielsweise wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde, soll die Einreisesperre 20 Jahre betragen (§ 11 Abs. 5a AufenthG). In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Höchstfrist, sondern um die regelmäßig festzulegende Frist. Eine Verkürzung der Einreisesperre ist gesetzlich in der Regel ausgeschlossen. Sofern eine oberste Landesbehörde den Fall geprüft hat, kann im Einzelfall eine Verkürzung der Frist beschlossen werden (§ 11 Abs. 5a Satz 4 AufenthG).
  • In besonderen Ausnahmefällen, in denen ein Ausländer gemäß § 58a AufenthG nach Prüfung durch eine oberste Landesbehörde zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr abgeschoben wurde, ist gemäß § 11 Abs. 5b Satz 1 AufenthG im Einzelfall eine unbefristete Einreisesperre möglich. Ähnliches gilt, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit ausgewiesen wurde oder wenn er eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr darstellt.

Darüber hinaus ist eine unbefristete Einreisesperre möglich, wenn der Ausländer aufgrund eines in § 54 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 2a AufenthG genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen wurde. Dies betrifft folgende Fälle:

  • § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG: strafrechtliche Verurteilung und Anordnung von Sicherungsverwahrung oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB
  • § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG: Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (z.B. wenn der Ausländer einer Terrororganisation angehört oder angehört hat)
  • § 54 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG: Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (z.B. wenn der Ausländer einer Vereinigung im Sinne des § 129 StGB angehört oder angehört hat)

Auch in diesen Fällen ist eine Verkürzung der Sperrfrist nur möglich, wenn eine oberste Landesbehörde entsprechend entschieden hat (§ 11 Abs. 5b Satz 3 AufenthG).

Befristung erfolgt durch Verwaltungsakt

Die zuständige Ausländerbehörde befristet die Einreisesperre im Regelfall im Zusammenhang mit der Ausweisung oder Abschiebung durch einen schriftlichen Bescheid. Die Frist beginnt grundsätzlich mit der tatsächlichen Ausreise aus dem Bundesgebiet. Verlässt die betroffene Person das Land nicht freiwillig, sondern wird zwangsweise abgeschoben, beginnt die Frist mit dem Datum der Abschiebung. Wer das Land nicht verlässt, sondern im Inland untertaucht oder sich den Behörden entzieht, kann den Fristbeginn dadurch verzögern oder sogar verhindern. Es ist also entscheidend, dass die Ausreise nachweislich erfolgt ist.

Ablauf der Einreisesperre und Folgen

Ist die im Bescheid festgesetzte Frist abgelaufen, endet die Sperrwirkung automatisch. Ab diesem Zeitpunkt ist eine legale Einreise grundsätzlich wieder möglich, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Allerdings bleiben die entsprechenden Daten häufig weiterhin im Ausländerzentralregister oder im Schengener Informationssystem gespeichert.

Das kann dazu führen, dass Visaanträge oder Einreisen dennoch scheitern. Es empfiehlt sich daher, nach Ablauf der Sperrfrist einen Antrag auf Löschung der gespeicherten Daten zu stellen, um zukünftige Probleme zu vermeiden. Das bloße Ablaufen der Frist bedeutet nicht automatisch, dass alle Eintragungen gelöscht sind. Auch wenn die Einreisesperre nicht mehr rechtlich wirkt, kann die Speicherung in der Praxis ein Hindernis bleiben.

Dauer einer Einreisesperre wird im Einzelfall und nach Schwere der Verfehlung bzw. der individuellen Gefährdung festgesetzt

Die Dauer einer Einreisesperre nach § 11 AufenthG ist nicht pauschal festgelegt, sondern hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Behörden sind gesetzlich verpflichtet, eine Befristung vorzunehmen. Betroffene sollten frühzeitig prüfen lassen, ob ein Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung Aussicht auf Erfolg hat. Gerade bei familiären Bindungen, Arbeitsangeboten oder langjährigem legalen Aufenthalt vor der Ausweisung bestehen häufig gute Argumente für eine frühzeitige Rückkehr. In solchen Fällen ist eine rechtliche Beratung durch eine auf das Aufenthaltsrecht spezialisierte Kanzlei besonders wichtig und unerlässlich, damit eine Aussicht auf Erfolg besteht.

Kann eine Einreisesperre aufgehoben oder verkürzt werden?

Wer von einer befristeten Einreisesperre betroffen ist, muss nicht zwangsläufig jahrelang auf eine Rückkehr nach Deutschland verzichten. Das Aufenthaltsgesetz bietet verschiedene Möglichkeiten, die Dauer der Sperrwirkung zu begrenzen oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar ganz aufzuheben. Grundlage dafür ist § 11 Abs. 4 AufenthG.

Die wichtigste Option ist ein Antrag auf Verkürzung der Frist oder Aufhebung der Einreisesperre gemäß § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG. Ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat, hängt maßgeblich von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab, sowohl hinsichtlich des Grundes der Einreisesperre als auch des Grundes der beabsichtigten Fristverkürzung/Aufhebung.

Eine Einreisesperre ist zwar häufig befristet, jedoch bedeutet das nicht, dass sie für die gesamte Dauer unangreifbar bleibt. Vielmehr sieht das Gesetz vor, dass eine nachträgliche Verkürzung oder sogar eine vollständige Aufhebung möglich ist, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht.

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Gründe für eine Verkürzung/Aufhebung der Einreisesperre

Besonders häufig wird eine Verkürzung der Einreisesperre beantragt, wenn diese den schutzwürdigen Belangen des Ausländers dient, zum Beispiel aus familiären Gründen, die für eine Rückkehr nach Deutschland sprechen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die betroffene Person mit einem deutschen Ehepartner oder minderjährigen Kind zusammenleben möchte. Auch berufliche Perspektiven, ein Arbeitsplatzangebot oder ein konkreter Ausbildungsplatz können ein berechtigtes Interesse bzw. schutzwürdige Belange darstellen. In humanitären Fällen, etwa bei einer medizinisch notwendigen Behandlung in Deutschland, kann eine Aufhebung ebenfalls in Betracht gezogen werden.

Eine Aufhebung oder Verkürzung der Einreisesperre kann auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 22 bis 26 AufenthG vorliegen. Dabei handelt es sich um Aufenthaltstitel, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ausgestellt werden. Außerdem kann es Fälle geben, in denen der Zweck der Einreisesperre weggefallen ist.

Die zuständige Ausländerbehörde ist verpflichtet, bei ihrer Entscheidung eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei müssen nicht nur aufenthaltsrechtliche Belange, sondern auch Grundrechte wie das Recht auf Familie und Privatleben berücksichtigt werden. Bei der Ermessensausübung können auch Aspekte berücksichtigt werden, wie etwa, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht freiwillig nachgekommen ist oder unverschuldet daran gehindert war.

Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung der Einreisesperre

Ein solcher Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden. Um die Erfolgsaussichten zu erhöhen, empfiehlt es sich jedoch, den Antrag sorgfältig zu begründen und durch aussagekräftige Unterlagen zu untermauern. In der Regel ist die Ausländerbehörde zuständig, die den aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt erlassen hat. In manchen Fällen können auch die Bundespolizei oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig sein, etwa wenn eine Rückführung im Rahmen des Asylverfahrens erfolgte.

Im Antrag sollten Sie zunächst Ihre persönlichen Daten sowie das Aktenzeichen der Einreisesperre angeben, sofern dies bekannt ist. Ausschlaggebend ist eine überzeugende Darstellung der Gründe, die für eine Rückkehr nach Deutschland sprechen. Hierzu zählen familiäre Bindungen, Integrationsnachweise, ein konkretes Arbeitsplatzangebot, gute Deutschkenntnisse oder ein unbescholtener Lebenswandel seit der Ausreise. Es ist hilfreich, entsprechende Dokumente beizufügen. Dazu können beispielsweise Heiratsurkunden, Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder, Arbeitsverträge, Einladungsschreiben oder Nachweise über Sprachkurse gehören.

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Behörde, Auslastung und Komplexität des Falles. In der Praxis ist mit mehreren Wochen oder auch Monaten zu rechnen. Um den Prozess zu beschleunigen und formale Fehler zu vermeiden, ist es sinnvoll, einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen. Dieser kann eine rechtlich belastbare Antragsbegründung formulieren und dafür sorgen, dass alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden. Ein Anwalt kann außerdem Akteneinsicht beantragen, den Schriftverkehr mit der Behörde übernehmen und im Fall einer Ablehnung gegen die Entscheidung vorgehen.

Warum ein Antrag auch vor Ablauf der Sperrfrist sinnvoll sein kann

Viele Betroffene warten ab, bis die ursprünglich gesetzte Frist der Einreisesperre abgelaufen ist. Das kann in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein, ist aber nicht immer notwendig. Das Aufenthaltsgesetz erlaubt die frühzeitige Beantragung einer Verkürzung ausdrücklich, wenn berechtigte Gründe vorliegen. Dies gilt auch, wenn die Sperre ursprünglich auf mehrere Jahre festgesetzt wurde. Gerade bei familiären Härtefällen oder beruflichen Perspektiven in Deutschland ist ein solcher Antrag oft erfolgreich. Wer untätig bleibt, riskiert, dass sich eine mögliche Rückkehr unnötig verzögert.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine bloße Fristsetzung die Einreisesperre zwar rechtlich beendet, die zugrunde liegenden Informationen aber weiterhin gespeichert sein können. Eine aktive Antragstellung kann deshalb nicht nur zur Verkürzung der Sperrwirkung, sondern auch zur Berichtigung oder Löschung von Eintragungen im Ausländerzentralregister oder im europäischen Informationssystem SIS II führen.

Antrag ist der Schlüssel zur Rückkehr

Die Einreisesperre ist kein endgültiges Hindernis für eine Rückkehr nach Deutschland. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben oder verkürzt werden. Entscheidend ist ein gut begründeter Antrag, der die persönlichen Interessen nachvollziehbar darlegt und mit relevanten Nachweisen belegt. Wer professionelle Unterstützung in Anspruch nimmt, erhöht seine Erfolgsaussichten erheblich. In vielen Fällen kann auf diese Weise eine legale Rückkehr deutlich schneller erfolgen als ursprünglich angenommen.

Wann sind die Erfolgsaussichten für einen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung einer Einreisesperre besonders gut?

Ein Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung einer Einreisesperre kann unter bestimmten Voraussetzungen gute Erfolgsaussichten haben. Zwar liegt die Entscheidung im Ermessen der Ausländerbehörde, doch dieses ist rechtlich gebunden und darf nicht willkürlich ausgeübt werden. Das bedeutet, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und eine sachgerechte Abwägung vornehmen muss. Wer über fundierte Gründe verfügt und diese durch stichhaltige Nachweise belegt, hat oft gute Chancen, wieder legal nach Deutschland einreisen zu dürfen.

Familiäre Bindungen sind ein sehr guter Grund für eine Wiedereinreise

Besonders gute Erfolgsaussichten bestehen, wenn die betroffene Person enge familiäre Bindungen in Deutschland hat. Dazu zählen etwa ein deutscher Ehepartner, minderjährige Kinder mit deutschem Pass oder auch pflegebedürftige Eltern. Das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben wiederholt betont, dass familiäre Beziehungen durch das Grundgesetz und durch internationale Übereinkommen geschützt sind.

In solchen Fällen darf eine Einreisesperre nicht pauschal aufrechterhalten bleiben. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung müssen die Behörden auch das Interesse am familiären Zusammenleben angemessen berücksichtigen. Wer glaubhaft macht, dass er aktiv am Leben seiner Familie in Deutschland teilnehmen möchte, kann daher gute Chancen auf eine Verkürzung oder Aufhebung der Sperre haben.

Weitere Argumente können ein Arbeitsangebot, eine Ausbildung und Integrationsleistungen sein.

Auch berufliche Perspektiven oder Ausbildungsangebote in Deutschland können den Ausschlag geben. Liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein Ausbildungsvertrag vor, ist dies für die Behörden ein starkes Indiz dafür, dass die Wiedereinreise aus nachvollziehbaren Gründen erfolgen soll.

Gleiches gilt für Personen, die vor ihrer Ausreise bereits erfolgreich in Deutschland gearbeitet oder studiert haben. Ein unauffälliger Lebenswandel, abgeschlossene Integrationskurse, gute Deutschkenntnisse oder positive soziale Bindungen zur deutschen Gesellschaft können ebenfalls positiv berücksichtigt werden. All diese Faktoren zeigen, dass von der betroffenen Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht und dass sie bereit ist, sich dauerhaft rechtstreu zu verhalten.

Frühzeitige anwaltliche Unterstützung erhöht die Erfolgschancen.

Wer eine Aufhebung oder Verkürzung der Einreisesperre beantragen möchte, sollte nicht auf eine standardisierte Antragstellung setzen. Eine individuell formulierte und rechtlich fundierte Begründung ist entscheidend für den Erfolg. Hier empfiehlt sich die Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Migrationsrecht. Rechtsanwalt Zafer Özkan ist erfahren auf dem Gebiet des deutschen und europäischen Aufenthaltsrechts und unterstützt Mandanten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten und der Erstellung maßgeschneiderter Anträge. Durch seine langjährige Praxis kennt er die Anforderungen der Ausländerbehörden ebenso wie die Fallkonstellationen, in denen diese zur Aufhebung oder Verkürzung der Sperre bereit sind.

Er entwickelt gemeinsam mit seinen Mandanten eine individuelle Strategie, prüft relevante Nachweise, bereitet belastbare Argumentationen vor und übernimmt den gesamten Schriftverkehr mit den Behörden. Auch im Falle einer Ablehnung begleitet er seine Mandanten im Widerspruchsverfahren oder bei einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die frühzeitige Einbindung eines spezialisierten Anwalts kann nicht nur Zeit sparen, sondern in vielen Fällen auch den Ausschlag für eine positive Entscheidung geben.

Fazit

  • Was ist eine Einreisesperre und wann wird sie verhängt: Eine Einreisesperre ist eine behördliche Maßnahme gemäß § 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), durch die einer Person für einen bestimmten Zeitraum die Einreise nach Deutschland (oder in den Schengen-Raum) untersagt wird. Sie wird in der Regel nach einer Abschiebung, Ausweisung, Zurückweisung oder bei illegalem Aufenthalt verhängt.
  • Einreisesperre kann auch bei freiwilliger Ausreise bestehen: Auch wenn eine betroffene Person freiwillig ausgereist ist, kann die Einreisesperre weiterhin wirksam sein, insbesondere wenn zuvor ein aufenthaltsbeendender Verwaltungsakt ergangen ist. Viele wissen nicht, dass die Sperrwirkung unabhängig von der Art der Ausreise gelten kann.
  • Dauer der Einreisesperre richtet sich nach dem Einzelfall: In einfachen Fällen dauert sie oft ein bis zwei Jahre. Bei einer Abschiebung sind bis zu fünf Jahre üblich. In schwerwiegenden Fällen, etwa bei Straftaten oder Gefährdung der Sicherheit, sind zehn oder sogar zwanzig Jahre möglich. In extremen Einzelfällen ist auch eine unbefristete Sperre zulässig.
  • Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung ist möglich: Betroffene müssen die Sperrfrist nicht untätig abwarten. Bereits vor Ablauf der Frist kann ein Antrag auf Verkürzung oder vollständige Aufhebung gestellt werden. Dies ist beispielsweise aus familiären Gründen, Arbeits- oder Ausbildungsangeboten oder humanitären Notlagen möglich.
  • Antrag muss gut begründet sein: Ein formeller Antrag sollte immer sorgfältig vorbereitet und mit Belegen untermauert werden. Dazu gehören beispielsweise Heirats- oder Geburtsurkunden, Arbeitsverträge, Sprachzertifikate oder Einladungsschreiben. Die Erfolgsaussichten steigen mit einer individuellen und rechtlich fundierten Begründung.
  • Chancen können durch rechtliche Unterstützung deutlich erhöht werden: Ein erfahrener Anwalt für Migrationsrecht wie Zafer Özkan kann entscheidend dazu beitragen, dass ein Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung der Einreisesperre erfolgreich ist. Er übernimmt die strategische Antragstellung, kommuniziert mit den Behörden, beantragt Akteneinsicht und begleitet Mandanten im Widerspruchs- oder Klageverfahren.

Bildquellennachweis: © freepik.com

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