Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und andere Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel können unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG erhalten. Welche Regelung einschlägig ist, hängt insbesondere vom bestehenden Aufenthaltstitel und dem zugrunde liegenden Schutzstatus ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 26 Abs. 3 AufenthG ermöglicht insbesondere Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen einen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungserlaubnis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Niederlassungserlaubnis kann nach § 26 Abs. 3 grundsätzlich nach fünf Jahren, bei besonders weitreichenden Integrationsleistungen bereits nach drei Jahren erteilt werden.
  • Für subsidiär Schutzberechtigte und andere Inhaber verfestigungsfähiger humanitärer Aufenthaltstitel kommt grundsätzlich § 26 Abs. 4 AufenthG in Betracht.
  • § 26 Abs. 4 AufenthG verweist weitgehend auf die allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG. Auch bei deren Erfüllung bleibt die Erteilung grundsätzlich eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde.
  • Auch bei § 26 Abs. 4 AufenthG wird die Zeit des vorausgegangenen Asylverfahrens nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG angerechnet.
  • Seit dem 12. Juni 2026 sind bei der Prüfung zusätzlich die Änderungen durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu berücksichtigen. Insbesondere knüpfen verschiedene Vorschriften des Aufenthalts- und Asylrechts nun unmittelbar an die Verordnung (EU) 2024/1347 und weitere unionsrechtliche Regelungen an.
§ 26 Abs. 3 S. 1 (5 Jahre)§ 26 Abs. 3 S. 3 (3 Jahre)§ 26 Abs. 4
PersonenkreisAsylberechtigte, Flüchtlinge, Resettlement nach § 23 Abs. 4Dieselben PersonenSubsidiär Schutzberechtigte, § 25 Abs. 3 u. a.
Aufenthaltsdauer5 Jahre3 Jahre5 Jahre
Anrechnung AsylverfahrenJaJaJa, § 26 Abs. 4 S. 3
DeutschA2, hinreichendC1, beherrschenB1, ausreichend
LebensunterhaltÜberwiegendWeit überwiegendVollständig
60 Monate Rentenbeiträge
Identität / Pass
NeinRegelvoraussetzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, 4); Absehen im ErmessenNeinRegelvoraussetzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, 4); Absehen im ErmessenJa
RechtsfolgeAnspruchAnspruchErmessen

Welche Wege zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sieht § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG vor?

Eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ist zunächst befristet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der Aufenthalt jedoch durch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verfestigen. Die entsprechenden Aufenthaltserlaubnisse sind in Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes geregelt.

Hierzu gehören vor allem die in der Praxis bedeutsamen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG für Asylberechtigte sowie für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Daneben umfasst Abschnitt 5 unter anderem die Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 AufenthG, die Gewährung von Aufenthalt nach den §§ 23, 23a AufenthG, den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG sowie die Bleiberechtsregelungen für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige (§ 25a AufenthG) und bei nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG).

Für die Verfestigung eines solchen Aufenthalts enthält § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG besondere Regelungen. Welche Vorschrift einschlägig ist, hängt insbesondere davon ab, welchen Aufenthaltstitel die betroffene Person besitzt und welcher Schutzstatus oder humanitäre Aufenthaltsgrund diesem zugrunde liegt.

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Unterschiedliche Wege zur Aufenthaltsverfestigung

§ 26 AufenthG enthält neben Regelungen zur Dauer der Aufenthaltserlaubnis (Absätze 1 und 2) auch zwei Regelungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Absätze 3 und 4).

§ 26 Abs. 3 AufenthG betrifft Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, also insbesondere Asylberechtigte und Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Über § 26 Abs. 3 Satz 6 werden außerdem Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG, insbesondere Resettlement-Flüchtlinge, in die Regelung einbezogen.

Demgegenüber eröffnet § 26 Abs. 4 AufenthG „im Übrigen“ für andere Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus Abschnitt 5 grundsätzlich die Möglichkeit einer Niederlassungserlaubnis im Ermessenswege. Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Aufenthaltstitel aus diesem Abschnitt verfestigungsfähig ist. Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG sowie nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a und Abs. 4b AufenthG gelten nach Rechtsprechung und überwiegender Auffassung nicht als verfestigungsfähig. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG wird nach überwiegender Auffassung als grundsätzlich verfestigungsfähig angesehen.

Die Unterscheidung zwischen § 26 Abs. 3 und Abs. 4 ist deshalb nicht nur für die einzelnen Erteilungsvoraussetzungen, sondern auch für die Rechtsposition des Antragstellers von erheblicher Bedeutung. Während § 26 Abs. 3 für die dort erfassten Schutzberechtigten bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Niederlassungserlaubnis vermittelt, steht die Entscheidung nach § 26 Abs. 4 im Ermessen der Ausländerbehörde.

Bedeutung der GEAS-Reform für § 26 AufenthG

Seit dem 12. Juni 2026 muss bei der rechtlichen Einordnung zusätzlich die durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geänderte Rechtslage berücksichtigt werden. § 25 Abs. 2 AufenthG verweist für die Flüchtlingseigenschaft auf Art. 13 und für den subsidiären Schutz auf Art. 18 der Verordnung (EU) 2024/1347. Die Einzelheiten zur Beendigung des Schutzstatus und zu Übergangsregelungen werden im Abschnitt „Änderungen durch die GEAS-Reform“ dargestellt.

Für wen gilt § 26 Abs. 3 AufenthG?

§ 26 Abs. 3 AufenthG eröffnet nicht allen Inhabern eines humanitären Aufenthaltstitels den gleichen Weg zur Niederlassungserlaubnis. Vielmehr knüpft die Vorschrift gezielt an bestimmte Aufenthaltserlaubnisse und den jeweils zugrunde liegenden Schutzstatus an.

Erfasst werden zunächst Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG sowie nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach den Änderungen der GEAS-Reform zählen dazu weiterhin Menschen mit Asylberechtigung (§ 25 Abs. 1 AufenthG) und Flüchtlingsstatus (seit dem 12.06.2026: § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG; bis zum 11.06.2026: § 25 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative AufenthG).

Über § 26 Abs. 3 Satz 6 AufenthG werden zudem Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG erfasst.

Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG erhalten insbesondere Personen, die als Asylberechtigte anerkannt worden sind. Die Asylberechtigung beruht auf Art. 16a GG und ist von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu unterscheiden. Daneben erfasst § 25 Abs. 1 AufenthG bestimmte weitere Fallgestaltungen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 26 Abs. 2 oder 3 AsylG festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen.

§ 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG betrifft insbesondere Personen, denen das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt hat. Gerade hier zeigt sich eine Folge der GEAS-Reform: Während das Aufenthaltsgesetz früher an die Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz anknüpfte, verweist § 25 Abs. 2 Satz 1 nun unmittelbar auf die unionsrechtliche Qualifikationsverordnung.

Für beide Personengruppen eröffnet § 26 Abs. 3 AufenthG bei Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

Subsidiär Schutzberechtigte fallen nicht unter § 26 Abs. 3 AufenthG

Anders ist die Rechtslage bei Personen, denen lediglich subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Ihre Aufenthaltserlaubnis beruht seit dem 12. Juni 2026 auf § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 18 der Verordnung (EU) 2024/1347 (bis 11.06.2026: § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG).

§ 26 Abs. 3 AufenthG verweist dagegen ausdrücklich nur auf § 25 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 Satz 1, weshalb subsidiär Schutzberechtigte von der besonderen Anspruchsregelung des § 26 Abs. 3 nicht erfasst werden.

Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 AufenthG

Schließlich erstreckt § 26 Abs. 3 Satz 6 AufenthG die Regelungen der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG auch auf Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG. Hierunter fallen insbesondere Personen, die im Rahmen eines Resettlement-Verfahrens aufgenommen wurden. Die Regelung gilt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

Damit richtet sich § 26 Abs. 3 AufenthG im Kern an Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Resettlement-Flüchtlinge. Für andere Inhaber humanitärer Aufenthaltserlaubnisse, insbesondere subsidiär Schutzberechtigte, ist dagegen grundsätzlich § 26 Abs. 4 AufenthG maßgeblich.

Änderungen durch die GEAS-Reform

Die seit dem 12. Juni 2026 geltende GEAS-Reform hat die rechtliche Einordnung des internationalen Schutzes stärker auf unmittelbar geltendes Unionsrecht verlagert. § 25 Abs. 2 AufenthG verweist deshalb nun für die Flüchtlingseigenschaft unmittelbar auf Art. 13 und für den subsidiären Schutz auf Art. 18 der Verordnung (EU) 2024/1347.

Gleichzeitig wurde die Systematik für die Beendigung eines Schutzstatus geändert. § 73b AsylG regelt nun ergänzend zu den Verordnungen (EU) 2024/1347 und 2024/1348 die Voraussetzungen und das Verfahren für Entzug, Widerruf und Rücknahme. Liegen entsprechende Voraussetzungen vor, muss das Bundesamt dies nach § 73b Abs. 3 AsylG der Ausländerbehörde mitteilen. Diese Mitteilung ist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG von unmittelbarer Bedeutung.

Für Verfahren, die zeitlich in den Übergang auf das neue GEAS-System fallen, enthält § 87e AsylG zudem eine besondere Übergangsvorschrift. § 87e AsylG (in der seit 01.10.2026 geltenden Fassung) verweist für die zeitliche Anwendung des neuen Rechts insbesondere auf Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348.

Welche Voraussetzungen gelten für die Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren nach § 26 Abs. 3 AufenthG?

Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge können nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Liegen sämtliche Voraussetzungen vor, ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

Fünf Jahre Aufenthalt und Anrechnung des Asylverfahrens

Zunächst muss die betroffene Person seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sein. Für die Berechnung dieser Frist enthält § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG allerdings eine wichtige Privilegierung: Die Aufenthaltszeit des Asylverfahrens, das der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgegangen ist, wird auf die fünfjährige Frist angerechnet.

Die fünf Jahre müssen deshalb nicht erst mit der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu laufen beginnen. Die Dauer des vorausgegangenen Asylverfahrens ist in die erforderliche Aufenthaltszeit einzubeziehen.

Keine entgegenstehende Mitteilung des Bundesamtes

Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde nicht nach § 73b Abs. 3 AsylG mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für einen Entzug, Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an den Fortbestand des der Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegenden Schutzes an.

Diese Voraussetzung ist seit der GEAS-Reform anhand der aktuellen Fassung des § 73b AsylG und der dort einbezogenen unionsrechtlichen Regelungen zu beurteilen.

Maßgeblich ist zudem, dass der Schutzstatus im Zeitpunkt der Erteilung noch besteht; ist er widerrufen oder zurückgenommen, kommt § 26 Abs. 3 AufenthG nicht mehr in Betracht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 03.05.2022 – 4 MB 5/22).

Lebensunterhalt muss überwiegend gesichert sein

Weiter verlangt § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist. Damit gelten geringere Anforderungen als nach der allgemeinen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, die eine vollständige Sicherung des Lebensunterhalts verlangt.

Von einer überwiegenden Lebensunterhaltssicherung ist auszugehen, wenn die eigenen Einkünfte den maßgeblichen Lebensunterhaltsbedarf überwiegend decken. Dabei ist die Beurteilung nicht lediglich auf die gegenwärtige Einkommenssituation beschränkt, sondern erfordert eine auf die Zukunft gerichtete Prognose. Nach der Rechtsprechung zum gleichlautenden Merkmal in § 25b AufenthG ist der Lebensunterhalt überwiegend gesichert, wenn die eigenen Einkünfte mehr als die Hälfte des Bedarfs decken; erforderlich ist zudem eine gewisse Stabilität der Einkommenssituation (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.12.2016 – 2 L 18/15; VG München, Urt. v. 02.07.2026 – M 27 K 26.529).

Die Lebensunterhaltssicherung ist eine zwingende Erteilungsvoraussetzung. Von ihr wird nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen, wenn der Betroffene die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Abs. 2 SGB VI erreicht hat. Im Übrigen ist ein Absehen nur nach dem entsprechend anwendbaren § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG möglich, wenn die Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden kann; ein Rückgriff auf § 5 Abs. 3 AufenthG scheidet aus (VG Münster, Urt. v. 18.06.2026 – 8 K 3928/25).

Hinreichende Deutschkenntnisse und weitere Integrationsvoraussetzungen

Erforderlich sind außerdem hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Dies entspricht dem Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (vgl. § 2 Abs. 10 AufenthG). Die Anforderungen liegen damit unter den „ausreichenden“ Deutschkenntnissen, die § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG für die allgemeine Niederlassungserlaubnis voraussetzt.

Schließlich müssen nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6, 8 und 9 erfüllt sein. Danach dürfen insbesondere keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bestehen. Soweit der Betroffene Arbeitnehmer oder Selbständiger ist, müssen die erforderlichen Beschäftigungs- bzw. Berufsausübungserlaubnisse vorliegen. Außerdem sind Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland sowie ausreichender Wohnraum erforderlich.

Die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehenen 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden dagegen nicht verlangt. Auch dies stellt gegenüber den allgemeinen Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis eine erhebliche Privilegierung dar.

Darüber hinaus verweist § 26 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf verschiedene Ausnahme- und Erleichterungsregelungen des § 9 AufenthG. Insbesondere können gesundheitliche Einschränkungen, Behinderungen oder bestimmte Härtefälle dazu führen, dass einzelne Integrationsanforderungen nicht erfüllt werden müssen.

Geklärte Identität und Passpflicht

Neben den besonderen Voraussetzungen des § 26 AufenthG gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG. Insbesondere muss in der Regel die Identität und, falls keine Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat besteht, die Staatsangehörigkeit geklärt sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Zudem muss die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).

Für viele Schutzberechtigte ist dabei ein Punkt wichtig: Bei der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG muss die Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von diesen Voraussetzungen absehen. Diese Befreiung gilt für die Niederlassungserlaubnis jedoch nicht. Bei einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG verzichtet das Gesetz zwingend nur auf das Visumerfordernis (§ 5 Abs. 3 Satz 4 AufenthG). Identitätsklärung und Passpflicht bleiben dagegen grundsätzlich bestehen.

Die Ausländerbehörde kann jedoch nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessen von der Identitätsklärung und der Passpflicht absehen, etwa wenn die Beschaffung eines Passes unzumutbar ist. In besonderen Fällen kann dieses Ermessen sogar auf Null reduziert sein, zum Beispiel wenn die Passbeschaffung die Abgabe einer unzumutbaren Reueerklärung voraussetzen würde (vgl. InfAuslR 2025, 74).

Geklärt ist die Identität, wenn die Personalien (Name, Geburtsdatum, Geburtsort) feststehen und Gewissheit besteht, dass die Person diejenige ist, für die sie sich ausgibt (OVG Niedersachsen, Urt. v. 05.06.2025 – 13 LB 259/23). Ist ein Pass nicht oder nur unzumutbar zu beschaffen, kann die Identität nach dem Stufenmodell des Bundesverwaltungsgerichts auch durch andere amtliche Dokumente mit Lichtbild und nachrangig durch weitere Nachweise belegt werden (BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 – 1 C 36.19; Urt. v. 18.12.2025 – 1 C 27.24). Dieses Modell wird von der Rechtsprechung auch im Aufenthaltsrecht angewendet (OVG Niedersachsen, Urt. v. 05.06.2025 – 13 LB 259/23).

Wann ist die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG bereits nach drei Jahren möglich?

Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG können Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Voraussetzung sind allerdings deutlich höhere Integrationsleistungen als bei der regulären Fünfjahresvariante. Auch hier handelt es sich bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen um einen Rechtsanspruch und nicht um eine Ermessensentscheidung.

Dreijähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis

Zunächst muss die betroffene Person seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sein. Wie bei der Fünfjahresvariante wird die Dauer des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgegangenen Asylverfahrens auf diese Frist angerechnet.

Keine entgegenstehende Mitteilung des Bundesamtes

Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG darf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde nach § 73b Abs. 3 AsylG nicht mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen.

Deutsche Sprache muss beherrscht werden

Besonders deutlich unterscheiden sich beide Varianten bei den Sprachkenntnissen. Während für die Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren hinreichende Deutschkenntnisse genügen, verlangt § 26 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AufenthG, dass der Antragsteller die deutsche Sprache beherrscht. Dies entspricht dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (siehe auch § 2 Abs. 12 AufenthG). Damit werden für die verkürzte Dreijahresfrist erheblich höhere Sprachkenntnisse verlangt als bei der regulären Fünfjahresvariante, bei der grundsätzlich das Niveau A2 ausreicht.

Lebensunterhalt muss weit überwiegend gesichert sein

Auch bei der Lebensunterhaltssicherung gelten strengere Anforderungen. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG muss der Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert sein. Eine feste Prozentgrenze nennen weder das Gesetz noch die Rechtsprechung. Klar ist jedoch, dass die Anforderungen über die lediglich „überwiegende“ Lebensunterhaltssicherung der Fünfjahresvariante hinausgehen (vgl. VG Münster, Urt. v. 18.06.2026 – 8 K 3928/25).

Die Formulierung „weit überwiegend“ schließt einen ergänzenden Bezug öffentlicher Leistungen nicht zwingend aus. Erforderlich ist aber ein deutlich höherer Anteil eigener Mittel als bei § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.

Weitere Voraussetzungen und weniger Ausnahmemöglichkeiten

Schließlich müssen bei der Dreijahresvariante auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6, 8 und 9 AufenthG erfüllt sein. Erforderlich sind damit insbesondere das Fehlen entgegenstehender Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die erforderlichen Erlaubnisse für Beschäftigung oder Berufsausübung, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie ausreichender Wohnraum. Auch hier gelten die Anforderungen an eine geklärte Identität und die Erfüllung der Passpflicht nach § 5 Abs. 1 AufenthG (siehe oben).

Ein wichtiger Unterschied zur Fünfjahresvariante besteht bei den gesetzlichen Erleichterungen. § 26 Abs. 3 Satz 4 AufenthG verweist für die Dreijahresvariante lediglich auf § 9 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 AufenthG. Die in § 26 Abs. 3 Satz 2 vorgesehene entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt hier dagegen nicht. Die besonderen Ausnahme- und Härtefallregelungen, die bei der Fünfjahresvariante eingreifen können, stehen für die verkürzte Dreijahresvariante daher nicht in gleicher Weise zur Verfügung.

Die Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren ist somit eine besondere Privilegierung für besonders gut integrierte Schutzberechtigte. Wer die erhöhten Anforderungen, insbesondere an Sprachkenntnisse und Lebensunterhaltssicherung, nicht erfüllt, kann weiterhin die Niederlassungserlaubnis nach der regulären Fünfjahresvariante des § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Betracht ziehen.

Für wen kommt eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG in Betracht?

§ 26 Abs. 4 AufenthG erfasst im Grundsatz Inhaber humanitärer Aufenthaltserlaubnisse, für die keine speziellere Regelung zur Aufenthaltsverfestigung eingreift. Die Vorschrift knüpft daran an, dass der Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis aus Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt. Im Gegensatz zu § 26 Abs. 3 AufenthG vermittelt sie jedoch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Niederlassungserlaubnis. Vielmehr kann die Ausländerbehörde eine Niederlassungserlaubnis erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Über den Verweis auf § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind insbesondere fünf Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, ein vollständig gesicherter Lebensunterhalt, 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 (§ 2 Abs. 11 AufenthG) erforderlich. Die Zeit des vorausgegangenen Asylverfahrens wird nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG angerechnet. § 26 Abs. 4 AufenthG verdrängt als Spezialregelung § 9 AufenthG (BVerwG, Urt. v. 25.09.2025 – 1 C 16.24). Daneben gelten auch hier die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, insbesondere die geklärte Identität und die Erfüllung der Passpflicht; von ihnen kann die Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessen absehen.

Subsidiär Schutzberechtigte und weitere humanitäre Aufenthaltstitel

Von besonderer praktischer Bedeutung ist § 26 Abs. 4 AufenthG für subsidiär Schutzberechtigte. Ihre Aufenthaltserlaubnis wird nach § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (bis 11.06.2026: § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG) erteilt. Da § 26 Abs. 3 AufenthG ausdrücklich nur auf § 25 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verweist, fallen subsidiär Schutzberechtigte nicht unter die dort geregelten Regelungen für eine Niederlassungserlaubnis. Für ihre Aufenthaltsverfestigung kommt deshalb grundsätzlich § 26 Abs. 4 AufenthG in Betracht.

Daneben kann § 26 Abs. 4 AufenthG insbesondere für Personen relevant sein, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG erteilt wurde. Auch andere Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen können in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen.

Auch Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge können eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erhalten. Für diese beiden Personengruppen ist allerdings die Regelung in § 26 Abs. 3 AufenthG häufig deutlich günstiger, da es sich dabei um einen Rechtsanspruch und keine Ermessensentscheidung handelt.

Nicht jeder humanitäre Aufenthaltstitel ist verfestigungsfähig

Der Wortlaut des § 26 Abs. 4 AufenthG spricht zwar allgemein von einer Aufenthaltserlaubnis „nach diesem Abschnitt“. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder in Abschnitt 5 geregelte Aufenthaltstitel ohne Weiteres in eine Niederlassungserlaubnis übergehen kann.

Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG sind nach überwiegender Auffassung nicht verfestigungsfähig, da sie kraft Gesetzes nur für die Dauer des vorübergehenden Schutzes nach der Richtlinie 2001/55/EG erteilt werden.

Ebenfalls nicht von § 26 Abs. 4 erfasst werden grundsätzlich Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a und Abs. 4b AufenthG, da diese Aufenthaltstitel jeweils auf einen vorübergehenden Aufenthaltszweck ausgelegt sind. Eine solche Aufenthaltserlaubnis, die ausdrücklich nur auf einen vorübergehenden Aufenthalt abzielt, kann nach der Rechtsprechung keinen Anknüpfungspunkt für eine Aufenthaltsverfestigung bilden (OVG Hamburg, Urt. v. 30.08.2023 – 6 Bf 231/22). Für die an ein Strafverfahren bzw. eine Zeugenaussage gebundenen Titel gilt diese Überlegung entsprechend.

Anders ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu beurteilen. Diese kann verlängert werden, wenn das Verlassen des Bundesgebiets aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, und wird überwiegend als grundsätzlich verfestigungsfähig angesehen, da sie gerade nicht auf einen nur vorübergehenden Aufenthalt beschränkt ist.

Welche Bedeutung hat das Ermessen der Ausländerbehörde bei § 26 Abs. 4 AufenthG?

Auch wenn sämtliche Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AufenthG erfüllt sind, folgt daraus grundsätzlich noch kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bestimmt vielmehr, dass die Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann. Die Ausländerbehörde muss demnach eine Ermessensentscheidung treffen.

Der Betroffene hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde über seinen Antrag ermessensfehlerfrei entscheidet. Die Behörde darf die Erteilung weder schematisch ablehnen noch Gesichtspunkte berücksichtigen, die mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nichts zu tun haben. Vielmehr sind die für und gegen eine dauerhafte Aufenthaltsverfestigung sprechenden Umstände des konkreten Einzelfalls in die Entscheidung einzubeziehen.

Kriterien für die Ermessensentscheidung

Bei ihrer Entscheidung kann die Ausländerbehörde insbesondere berücksichtigen, wie lange sich der Antragsteller bereits in Deutschland aufhält und in welchem Umfang er sich in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert hat. Auch die Gründe, aus denen die humanitäre Aufenthaltserlaubnis ursprünglich erteilt wurde, und die Frage, ob diese weiterhin fortbestehen, können für die Ermessensentscheidung von Bedeutung sein.

Beispiele für Ermessenserwägungen nennt Nr. 26.4.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (vgl. VG Münster, Urt. v. 25.08.2023 – 3 K 1371/20). Die Behörde darf trotz Anrechnung des Asylverfahrens eine gewisse Mindestzeit rechtmäßigen Aufenthalts mit Aufenthaltstitel verlangen (BVerwG, Urt. v. 13.09.2011 – 1 C 17.10). Sind die Voraussetzungen erfüllt, verbleibt nur ein begrenztes Restermessen (OVG Saarland, Urt. v. 24.09.2009 – 2 A 287/08); in Ausnahmefällen kann das Ermessen auf Null reduziert sein (VG Minden, Urt. v. 16.12.2010 – 7 K 1337/10).

Für eine gelungene Integration können beispielsweise gute Deutschkenntnisse, eine nachhaltige Erwerbstätigkeit oder auch gesellschaftliches und ehrenamtliches Engagement sprechen. Entscheidend ist jedoch immer eine Gesamtwürdigung des jeweiligen Einzelfalls. Die Erfüllung einzelner Integrationsmerkmale führt noch nicht automatisch zu einer Ermessensentscheidung zugunsten des Antragstellers.

Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 allein genügt nicht

Die Trennung zwischen den gesetzlichen Voraussetzungen und der anschließenden Ermessensentscheidung ist besonders wichtig. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG bilden zunächst die rechtliche Grundlage dafür, dass eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 überhaupt erteilt werden kann. Ihre Erfüllung führt jedoch, anders als bei der Anspruchsregelung des § 26 Abs. 3 AufenthG, nicht automatisch zur Erteilung.

Gerade deshalb kann es bei einem Antrag nach § 26 Abs. 4 AufenthG sinnvoll sein, nicht lediglich die formalen Voraussetzungen nachzuweisen. Vielmehr sollten auch diejenigen persönlichen und tatsächlichen Umstände strukturiert dargestellt und rechtlich eingeordnet werden, die für eine dauerhafte Aufenthaltsverfestigung sprechen. Dazu können etwa eine langjährige Verwurzelung in Deutschland, stabile familiäre und soziale Bindungen, eine dauerhafte Erwerbstätigkeit oder sonstige besondere Integrationsleistungen gehören.

Die Ausländerbehörde muss diese Gesichtspunkte in ihre Entscheidung einbeziehen und ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausüben. Ermessensfehler führen regelmäßig zu einem Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Welche Sonderregelungen gelten für minderjährig eingereiste Personen?

§ 26 AufenthG enthält für den Anwendungsbereich der Absätze 3 und 4 besondere Regelungen für Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind. In diesen Fällen verweist das Gesetz auf § 35 AufenthG, der erleichterte Voraussetzungen für die Aufenthaltsverfestigung von Kindern und jungen Erwachsenen vorsieht.

Sonderregelung nach § 26 Abs. 3 Satz 5 AufenthG

Für Personen, die unter § 26 Abs. 3 AufenthG fallen und vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 AufenthG entsprechend angewendet werden. Dadurch eröffnet das Gesetz einen zusätzlichen Weg zur Niederlassungserlaubnis neben den allgemeinen Varianten nach drei bzw. fünf Jahren.

Maßgeblich sind dann nicht ohne Weiteres sämtliche Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, sondern es ist anhand der entsprechenden Anwendung des § 35 AufenthG zu prüfen, ob die dort vorgesehenen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsverfestigung erfüllt sind.

Minderjährig Eingereiste nach § 26 Abs. 4 AufenthG

Eine vergleichbare Sonderregelung enthält § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG. Danach kann § 35 AufenthG auch auf Personen entsprechend angewendet werden, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen und vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind.

Die Regelung ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil in diesen Fällen nicht sämtliche Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG erfüllt sein müssen. Stattdessen richtet sich die Prüfung nach den besonderen Voraussetzungen des § 35 AufenthG. Damit soll Personen mit einem humanitären Aufenthaltsrecht unter vergleichbaren Voraussetzungen eine Aufenthaltsverfestigung ermöglicht werden wie Personen, die ihre Aufenthaltserlaubnis ursprünglich zum Familiennachzug erhalten haben.

Allerdings gibt es einen wichtigen Unterschied zur unmittelbaren Anwendung des § 35 AufenthG. § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG vermittelt keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Es bleibt vielmehr bei einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde. Die betroffene Person hat jedoch einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens. Zusätzliche Integrationsanforderungen im Ermessen dürfen nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen im Ergebnis denen des § 26 Abs. 4 Satz 1 entsprechen; der Gesetzgeber wollte als Kinder eingereiste Personen gerade privilegieren (VG Hamburg, Urt. v. 30.08.2024 – 7 K 3362/22).

Eine bloße Duldung reicht für diese besondere Aufenthaltsverfestigung nicht aus. Erforderlich ist, dass eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung des § 35 AufenthG erfüllt sind.

Wie unterscheiden sich die Niederlassungserlaubnisse nach § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG?

Die Niederlassungserlaubnisse nach § 26 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG dienen jeweils der dauerhaften Verfestigung eines zunächst befristeten Aufenthalts aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Sie unterscheiden sich jedoch erheblich hinsichtlich des erfassten Personenkreises, der erforderlichen Integrationsleistungen und vor allem bei der Rechtsfolge.

§ 26 Abs. 3 AufenthG enthält für die dort erfassten Schutzberechtigten zwei Anspruchsvarianten. Die Niederlassungserlaubnis kann grundsätzlich nach fünf Jahren (Satz 1) erteilt werden. Bei besonders weitreichenden Integrationsleistungen verkürzt sich dieser Zeitraum auf drei Jahre (Satz 3). § 26 Abs. 4 AufenthG betrifft dagegen insbesondere andere verfestigungsfähige humanitäre Aufenthaltstitel und verweist hinsichtlich der Voraussetzungen weitgehend auf § 9 Abs. 2 AufenthG. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung, sondern die Ausländerbehörde trifft eine Ermessensentscheidung.

Besonders deutlich wird der Unterschied damit zwischen § 26 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG: Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge profitieren von besonderen Voraussetzungen für die Aufenthaltsverfestigung und haben bei deren Erfüllung einen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungserlaubnis. Für subsidiär Schutzberechtigte und andere von § 26 Abs. 4 erfasste Personen gelten dagegen grundsätzlich strengere Anforderungen, da weitgehend auf § 9 Abs. 2 AufenthG zurückgegriffen wird. Zudem verbleibt der Ausländerbehörde auch nach Erfüllung dieser Voraussetzungen ein Ermessensspielraum.

Antrag auf Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG richtig vorbereiten

Ob eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG in Betracht kommt, hängt zunächst davon ab, welchen Aufenthaltstitel die betroffene Person besitzt und welcher Schutzstatus bzw. humanitäre Aufenthaltsgrund diesem zugrunde liegt. Diese Einordnung ist entscheidend, da sich daraus unterschiedliche Voraussetzungen, Regelungen und Rechtsfolgen ergeben.

Vor der Antragstellung sollte deshalb insbesondere geprüft werden, welche Aufenthaltszeiten berücksichtigt werden können, ob ein vorausgegangenes Asylverfahren anzurechnen ist und welche Anforderungen an den Lebensunterhalt, die Sprachkenntnisse und weitere Integrationsleistungen erfüllt werden müssen. Bei § 26 Abs. 3 AufenthG ist zudem zu berücksichtigen, ob die Voraussetzungen der Fünfjahresvariante oder möglicherweise bereits diejenigen der Dreijahresvariante vorliegen.

Besonderheiten bei § 26 Abs. 4 AufenthG

Eine sorgfältige Vorbereitung ist bei § 26 Abs. 4 AufenthG von besonderer Bedeutung. Selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Ausländerbehörde zusätzlich eine Ermessensentscheidung treffen. Es kann deshalb sinnvoll sein, bereits mit dem Antrag diejenigen Umstände ausführlich darzustellen und nachzuweisen, die für eine dauerhafte Aufenthaltsverfestigung sprechen. Dazu können insbesondere eine langjährige Aufenthaltsdauer, stabile familiäre und soziale Bindungen, eine nachhaltige Erwerbstätigkeit und weitere Integrationsleistungen gehören.

Für die Antragstellung sollten die maßgeblichen Aufenthaltszeiten, die Voraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltstitels, die Sicherung des Lebensunterhalts, die Sprachkenntnisse und gegebenenfalls ermessensrelevante Umstände vollständig gegenüber der Ausländerbehörde dargestellt und belegt werden.

Beratung durch die Kanzlei Özkan

Rechtsanwalt Zafer Özkan berät von Offenbach am Main aus im gesamten Rhein-Main-Gebiet, insbesondere in Offenbach und Frankfurt am Main, zu Fragen der Niederlassungserlaubnis und des Aufenthaltsrechts.

Die Kanzlei begleitet Verfahren gegenüber Ausländerbehörden, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie Verwaltungsgerichten, zum Beispiel dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.

Die Beratung ist auf Deutsch, Türkisch und Englisch möglich. Einen Termin können Sie über das Kontaktformular der Kanzlei vereinbaren.

Wann kann ich nach § 26 Abs. 3 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis bekommen?

Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge können grundsätzlich nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Bei besonders weitreichenden Integrationsleistungen ist die Erteilung bereits nach drei Jahren möglich. Die Zeit des vorausgegangenen Asylverfahrens wird auf diese Fristen angerechnet.

Gilt § 26 Abs. 3 AufenthG auch für subsidiär Schutzberechtigte?

Nein. Subsidiär Schutzberechtigte besitzen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. § 26 Abs. 3 erfasst dagegen § 25 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Für subsidiär Schutzberechtigte kommt daher grundsätzlich eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG in Betracht.

Welche Deutschkenntnisse brauche ich für die Niederlassungserlaubnis?

Das hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage ab (§ 2 Abs. 10 bis 12 AufenthG). Bei § 26 Abs. 3 nach fünf Jahren sind grundsätzlich hinreichende Deutschkenntnisse auf Niveau A2 erforderlich. Für die verkürzte Dreijahresvariante muss die deutsche Sprache grundsätzlich auf Niveau C1 beherrscht werden. Bei § 26 Abs. 4 gelten über § 9 Abs. 2 grundsätzlich Anforderungen auf Niveau B1.

Muss mein Lebensunterhalt vollständig gesichert sein?

Nicht in allen Fällen. Für § 26 Abs. 3 nach fünf Jahren genügt grundsätzlich eine überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts, für die Dreijahresvariante muss er weit überwiegend gesichert sein. Bei § 26 Abs. 4 ist über § 9 Abs. 2 grundsätzlich eine vollständige Lebensunterhaltssicherung erforderlich.

Brauche ich einen Pass für die Niederlassungserlaubnis?

In der Regel ja. Anders als bei der ersten Aufenthaltserlaubnis als Flüchtling oder Schutzberechtigter verlangt die Ausländerbehörde für die Niederlassungserlaubnis grundsätzlich eine geklärte Identität und einen gültigen Pass. Ist die Beschaffung eines Passes unmöglich oder unzumutbar, kann die Behörde davon absehen. Die Identität kann dann auch durch andere Dokumente nachgewiesen werden.

Habe ich bei § 26 Abs. 4 AufenthG einen Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis?

Grundsätzlich nein. Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, steht die Erteilung nach § 26 Abs. 4 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde. Betroffene haben jedoch einen Anspruch darauf, dass die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausübt und die relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.

Wird die Dauer meines Asylverfahrens angerechnet?

Ja. Sowohl bei den Niederlassungserlaubnissen nach § 26 Abs. 3 als auch bei § 26 Abs. 4 AufenthG wird die Dauer des der Aufenthaltserlaubnis vorausgegangenen Asylverfahrens auf die erforderliche Aufenthaltszeit angerechnet.

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.