Rechtsstand: 09/2026
Junge Menschen mit Duldung können nach § 25a AufenthG eine eigene Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie den Antrag vor ihrem 27. Geburtstag stellen, seit 12 Monaten geduldet sind und seit 3 Jahren in Deutschland leben.
Das Wichtigste in Kürze
- § 25a Abs. 1 AufenthG ist eine stichtagsunabhängige Soll-Regelung: Liegen die Voraussetzungen vor, soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
- Erforderlich ist entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder der Besitz einer Duldung seit mindestens zwölf Monaten.
- Zusätzlich erforderlich sind drei Jahre ununterbrochener erlaubter, geduldeter oder gestatteter Aufenthalt und in der Regel drei Jahre erfolgreicher Schulbesuch oder ein anerkannter Schul- beziehungsweise Berufsabschluss.
- Der Antrag muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden.
- Öffentliche Leistungen schaden während Schule, Ausbildung oder Studium nicht.
- Eltern, Ehegatten, Kinder und minderjährige Geschwister können unter den Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 AufenthG ein eigenes Aufenthaltsrecht erhalten.
Inhalt
Was ist § 25a AufenthG – und für wen gilt er?
§ 25a AufenthG eröffnet gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Der Aufenthaltstitel wird nicht vom Aufenthaltsstatus der Eltern abgeleitet, sondern knüpft an die eigene Entwicklung und Integration des jungen Menschen an. Für viele Betroffene kann die Vorschrift einen Weg aus einer langjährigen Duldung in einen rechtmäßigen Aufenthalt eröffnen.
Die Regelung ist stichtagsunabhängig. Es kommt also nicht darauf an, zu einem bestimmten gesetzlichen Stichtag bereits bestimmte Voraussetzungen erfüllt zu haben. § 25a Abs. 1 AufenthG ist außerdem als Soll-Regelung ausgestaltet. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Ablehnung setzt daher besondere Umstände voraus, die ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen.
Bis zu welchem Alter kann ich den Antrag stellen?
§ 25a AufenthG war ursprünglich auf Jugendliche beschränkt. Seit dem Chancen-Aufenthaltsgesetz in der seit dem 31. Dezember 2022 geltenden Fassung werden auch junge Volljährige erfasst. Zugleich wurde die maßgebliche Altersgrenze von 21 auf 27 Jahre heraufgesetzt.
Maßgeblich ist allein, dass der Antrag vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der spätere Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt, hindert das spätere Überschreiten der Altersgrenze die Verlängerung des bereits erteilten Titels nicht.
Die Voraussetzungen von § 25a AufenthG im Einzelnen
Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder Duldung seit zwölf Monaten
Der Einleitungssatz des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthält zwei gleichrangige Alternativen. Die betroffene Person muss entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG besitzen oder seit mindestens zwölf Monaten eine Duldung haben. Es handelt sich dabei nicht um eine befristete Ausnahme, sondern um die gesetzlich vorgesehenen Zugangsmöglichkeiten.
§ 104c AufenthG ist inzwischen nur noch eine Übergangsregelung. Eine bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG. Sie kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG verlängert werden.
Ein Antrag auf einen anderen Aufenthaltstitel als nach § 25a oder § 25b AufenthG entfaltet nicht die Fortgeltungswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG. Bei Inhaberinnen und Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG kann ein falsch gestellter Antrag deshalb zu einem Verlust des bisherigen Status führen. Die richtige Antragsart sollte vor Ablauf des Titels sorgfältig geprüft werden.
Drei Jahre ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland
Die Person muss seit drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet leben. Anrechenbar sind erlaubte, geduldete und gestattete Aufenthaltszeiten. Zeiten im Ausland werden nicht angerechnet. Kurzfristige Auslandsaufenthalte von bis zu etwa drei Monaten können unschädlich sein, wenn der Lebensmittelpunkt erkennbar nicht aufgegeben werden sollte. Bei einer Abschiebung oder freiwilligen Ausreise ist dagegen regelmäßig von einer Aufgabe des Lebensmittelpunkts auszugehen.
Erfolgreicher Schulbesuch oder anerkannter Abschluss
Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG muss die Person im Bundesgebiet „in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht“ haben. Das Gesetz verlangt damit nicht ausnahmslos jeden denkbaren Bildungsweg. Alternativ genügt ein anerkannter Schul- oder Berufsabschluss.
Für einen erfolgreichen Schulbesuch sprechen insbesondere die regelmäßige Teilnahme und die Versetzung in die nächste Klassenstufe. Schulbescheinigungen und Zeugnisse der letzten drei Jahre sind deshalb wichtige Nachweise. Sie sind im Rahmen der Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 AufenthG vorzulegen. Besonders gute Noten sind nicht erforderlich.
Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden kann. Diese Ausnahme steht in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 AufenthG, nicht in Nummer 3.
Antrag vor Vollendung des 27. Lebensjahres
Der Antrag muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Zeitpunkt der Entscheidung durch die Ausländerbehörde. Aus diesem Grund sollte der Antrag nicht zurückgehalten werden, bis sämtliche Fragen mit der Behörde geklärt oder alle Unterlagen vollständig zusammengestellt sind. Fehlende Nachweise können regelmäßig nachgereicht werden.
Positive Integrationsprognose
Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG muss gewährleistet erscheinen, dass sich die Person aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Die Ausländerbehörde muss eine Gesamtbetrachtung vornehmen. Dabei können insbesondere Ausbildung, Sprachkenntnisse, soziale Bindungen, Lebensführung und berufliche Perspektive berücksichtigt werden.
Wegen des prognostischen Charakters der Prüfung kann bei der erstmaligen Erteilung im Jugendlichen- oder Heranwachsendenalter eine größere Unsicherheit über den späteren Integrationserfolg in Kauf genommen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen im Urteil vom 22. Dezember 2020 – 1 A 280/19, unter Bezug auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. August 2020 – 8 ME 60/20, hervorgehoben.
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG dürfen keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Person nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Bereits die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die wegen der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verboten wurde, kann solche Anhaltspunkte begründen. Das gilt auch dann, wenn noch keine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG eingetreten ist.
Besonderheit „Duldung light“ nach § 60b AufenthG
Zeiten einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ werden nach § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht als Vorduldungszeiten angerechnet. Wichtig ist aber die Unterscheidung zwischen Nichtzählung und Unterbrechung: Die betreffende Zeit wird nicht mitgerechnet, führt aber nicht zu einer Unterbrechung der Duldungsinhaberschaft. Vorher zurückgelegte Duldungszeiten bleiben daher erhalten.
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nach § 60b Abs. 4 AufenthG jederzeit nachgeholt und dadurch geheilt werden. Die Duldung ist dann ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen. Für Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ordnet § 25a Abs. 5 AufenthG an, dass auch die in § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Zeiten auf die erforderlichen drei Jahre angerechnet werden. Diese Besserstellung gilt nur für diese Gruppe.
Darf ich Bürgergeld oder BAföG bekommen?
Grundsätzlich gehört die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Für § 25a Abs. 1 AufenthG gilt jedoch eine wichtige Privilegierung: Solange sich die Person in schulischer oder beruflicher Ausbildung oder in einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen die Erteilung nicht aus.
Nach dem Abschluss der Ausbildung gewinnt die Lebensunterhaltssicherung wieder an Bedeutung. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann bei humanitären Aufenthaltstiteln im Ermessen von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Das kann etwa für eine angemessene Übergangszeit nach dem Schulabschluss in Betracht kommen, wenn zeitnah eine Ausbildung oder Beschäftigung zu erwarten ist.
Ich habe keinen Pass – kann ich trotzdem einen Titel bekommen?
Die Regelerteilungsvoraussetzungen der Identitäts- und Staatsangehörigkeitsklärung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG sowie der Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gelten auch bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Von diesen Voraussetzungen kann jedoch nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessen abgesehen werden. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für oder gegen eine Aufenthaltslegalisierung sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies im Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 17.12, bestätigt.
Davon zu trennen ist der zwingende Versagungsgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Die Erteilung ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben oder eigener Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. Erforderlich ist ein Ursachenzusammenhang zwischen dem eigenen Verhalten und der Aussetzung der Abschiebung. Die bloße Nichtklärbarkeit der Identität genügt nicht. Das Verhalten der Eltern ist dem jungen Menschen nicht ohne Weiteres zuzurechnen.
Bei Inhaberinnen und Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG greift § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG mangels Duldung nicht ein. Für diese Gruppe gilt stattdessen § 25a Abs. 6 AufenthG. Danach soll die Erteilung nur bei geklärter Identität erfolgen. Sie kann aber abweichend erteilt werden, wenn die betroffene Person die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen hat.
Was passiert, wenn ich eine Vorstrafe habe?
§ 25a Abs. 3 AufenthG betrifft ausschließlich Aufenthaltstitel nach Absatz 2, also die Aufenthaltsrechte von Angehörigen. Danach ist die Erteilung ausgeschlossen, wenn die Person wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. Grundsätzlich unbeachtlich bleiben Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen. Bei Straftaten, die nur von Ausländern begangen werden können, insbesondere nach dem AufenthG oder dem AsylG, bleiben Geldstrafen von insgesamt bis zu 90 Tagessätzen grundsätzlich außer Betracht.
Bei Verurteilungen des jungen Menschen selbst sind dagegen insbesondere § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 AufenthG sowie das allgemeine Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu prüfen. Die Ausschlussregel des Absatzes 3 betrifft nicht die Aufenthaltserlaubnis des jungen Menschen nach Absatz 1.
Mein Asylantrag wurde als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt – geht § 25a trotzdem?
Nach § 25a Abs. 4 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erteilt werden. Praktisch bedeutet das: Auch nach einem als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG möglich. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen müssen aber weiterhin erfüllt sein.
Bekommen meine Eltern und Geschwister auch einen Aufenthalt?
§ 25a Abs. 2 AufenthG unterscheidet zwischen den verschiedenen Familienangehörigen. Die Aufenthaltsrechte werden nicht automatisch erteilt, sondern hängen von den jeweils genannten Voraussetzungen ab:
- Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil eines minderjährigen Begünstigten nach Absatz 1 können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Abschiebung darf nicht durch falsche Angaben, eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert werden. Außerdem muss der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert sein.
- Minderjährigen Kindern dieses Elternteils, also den Geschwistern des begünstigten Jugendlichen, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit dem Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben.
- Dem Ehegatten oder Lebenspartner des nach Absatz 1 Begünstigten soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind und eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht. § 31 AufenthG gilt entsprechend; damit kann insbesondere ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach einer Trennung in Betracht kommen.
- Dem minderjährigen ledigen Kind des nach Absatz 1 Begünstigten soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Für die Eltern gelten damit strengere Anforderungen als für den jungen Menschen selbst, insbesondere bei der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit. Kommt § 25a Abs. 2 AufenthG nicht in Betracht, kann in bestimmten Konstellationen eine Duldung aus familiären Gründen nach § 60a Abs. 2b AufenthG geprüft werden.
Wie stelle ich den Antrag und welche Unterlagen brauche ich?
Zuständig ist die Ausländerbehörde des Wohnorts. Der Antrag sollte lieber fristwahrend und schriftlich gestellt werden, auch wenn einzelne Unterlagen noch fehlen. Der Eingang des Antrags sollte dokumentiert werden, insbesondere wenn der 27. Geburtstag näher rückt.
Für die Prüfung können insbesondere folgende Unterlagen wichtig sein:
- bisherige Duldungen beziehungsweise Aufenthaltsdokumente und Bescheinigungen über Aufenthaltszeiten;
- Schulbescheinigungen und Zeugnisse der letzten drei Jahre;
- Nachweis über einen Schul- oder Berufsabschluss;
- Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag;
- Identitätsdokumente und Nachweise über Bemühungen um einen Pass;
- Nachweise zu Einkommen beziehungsweise Leistungsbezug;
- bei Krankheit oder Behinderung entsprechende ärztliche Nachweise.
Antrag abgelehnt oder keine Antwort – was kann ich tun?
Gegen einen Ablehnungsbescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung vorzugehen. In Hessen ist vielfach unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Drohen aufenthaltsbeendende Maßnahmen, ist zusätzlich vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beziehungsweise § 123 VwGO zu prüfen. Entscheidet die Ausländerbehörde über einen vollständigen Antrag länger als drei Monate ohne zureichenden Grund nicht, kann eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Betracht kommen.
Wann bekomme ich eine Niederlassungserlaubnis?
Nach § 26 Abs. 4 AufenthG kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 AufenthG gilt entsprechend. Zeiten des Asylverfahrens werden abweichend von § 55 Abs. 3 AsylG angerechnet.
Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 AufenthG entsprechend angewandt werden. Das kann für diese Zielgruppe der günstigere Weg sein. Ein Automatismus besteht jedoch nicht; die Voraussetzungen sind im Zeitpunkt der Antragstellung zu prüfen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zur Niederlassungserlaubnis
Beratung durch die Kanzlei Özkan
Typische Streitpunkte bei § 25a AufenthG sind die Berechnung der Aufenthalts- und Duldungszeiten, Zeiten der Duldung light, mögliche Unterbrechungen, die Bewertung des Schulbesuchs, die Integrationsprognose, Identitätsfragen und die Lebensunterhaltsprognose nach dem Ausbildungsende.
Die Kanzlei Özkan aus Offenbach am Main berät im gesamten Rhein-Main-Gebiet, insbesondere in Offenbach und Frankfurt am Main, zu § 25a AufenthG und anderen Bleiberechtsverfahren. Sie führt Verfahren gegenüber Ausländerbehörden, dem BAMF und den Verwaltungsgerichten.
Die Beratung ist auf Deutsch, Türkisch und Englisch möglich.
Einen Termin können Sie jetzt ganz einfach über das Kontaktformular vereinbaren.
Häufige Fragen
Wie lange muss ich geduldet bleiben?
Erforderlich ist entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder eine Duldung seit mindestens zwölf Monaten. Daneben muss grundsätzlich ein ununterbrochener Aufenthalt von drei Jahren vorliegen.
Was passiert, wenn ich kurz vor dem 27. Geburtstag stehe?
Entscheidend ist die Antragstellung vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Nicht der spätere Entscheidungstermin, sondern der rechtzeitige Eingang des Antrags bei der Ausländerbehörde ist maßgeblich.
Schadet mir Bürgergeld?
Während Schule, Ausbildung oder Studium schließt der Bezug öffentlicher Leistungen die Erteilung grundsätzlich nicht aus. Danach wird die Lebensunterhaltssicherung geprüft; über § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann die Behörde im Ermessen von Voraussetzungen absehen.
Ich habe keinen Pass – ist alles verloren?
Nein. Von der Passpflicht und der Identitätsklärung kann nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessen abgesehen werden. Entscheidend sind insbesondere zumutbare Bemühungen um die Identitätsklärung und Passbeschaffung. Kritisch ist eine eigene Täuschung nur dann zwingend, wenn sie die Aussetzung der Abschiebung verursacht hat.
Zählen Zeiten der Duldung light mit?
Grundsätzlich werden diese Zeiten nicht als Vorduldungszeiten angerechnet. Sie unterbrechen die Duldungsinhaberschaft aber nicht; vorherige Zeiten bleiben erhalten. Eine Heilung kann nach § 60b Abs. 4 AufenthG möglich sein. Für Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG gilt die Sonderregel des § 25a Abs. 5 AufenthG.
Bekommen meine Eltern automatisch auch einen Titel?
Nein. Für Eltern gelten die Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 AufenthG. Besonders wichtig ist, dass der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist und die Abschiebung nicht durch eigenes Fehlverhalten oder fehlende zumutbare Mitwirkung verhindert oder verzögert wird.
Bildquellenhinweis: KI-generiert

