Die neue Bundesregierung hat weitreichende Änderungen im Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht beschlossen. Durch die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte und die Einschränkung der sogenannten „Turboeinbürgerung“ werden neue rechtliche Hürden für Menschen geschaffen, die in Deutschland Schutz suchen oder langfristig bleiben wollen. Für viele Betroffene bedeutet dies eine Verschärfung ihrer Lebenssituation und die dringende Notwendigkeit, rechtzeitig zu handeln, um bestehende Rechte zu sichern oder neue Möglichkeiten zu prüfen.
In diesem Beitrag informiert Rechtsanwalt Zafer Özkan über die rechtlichen Folgen der neuen Regelungen im Detail, über die konkret betroffenen Personengruppen und die bestehenden Handlungsmöglichkeiten. Sie erfahren, wie Sie trotz politischer Einschränkungen einen Familiennachzug oder eine Einbürgerung rechtlich fundiert beantragen können, welche Ausnahmen es gibt und wie Sie sich gegen ausbleibende Entscheidungen zur Wehr setzen können.
Nachdem in den Koalitionsverhandlungen nach der Bundestagswahl 2025 bereits erste Stimmen laut geworden waren, das Aufenthalts- und Migrationsrecht wieder zu verschärfen, hat die neue Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD nun Fakten geschaffen. Sie hat einschneidende Änderungen auf den Weg gebracht, die sowohl den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten als auch die kürzlich eingeführten erleichterten Einbürgerungsmöglichkeiten betreffen. Diese Maßnahmen sind Teil eines umfangreicheren Migrationspakets, das auf eine stärkere Steuerung und Begrenzung von Zuwanderung abzielt. Für viele Betroffene bedeutet dies nicht nur eine emotionale Belastung, sondern vor allem auch eine hochkomplexe rechtliche Situation mit unmittelbarem Handlungsbedarf.
Insbesondere subsidiär Schutzberechtigte, deren Aufenthaltsstatus nach § 4 Asylgesetz erteilt wurde, sehen sich durch die Aussetzung des Familiennachzugs erneut mit gravierenden Einschränkungen konfrontiert. Viele von ihnen haben bereits Jahre in Deutschland verbracht, Integrationsleistungen erbracht und auf den Nachzug ihrer engsten Familienangehörigen gehofft. Die plötzliche Aussetzung stellt diese Menschen vor existenzielle und familiäre Herausforderungen.
Gleichzeitig betrifft der politische Kurswechsel auch zahlreiche Menschen, die nach mehreren Jahren Aufenthalt und nachweisbarer besonderer Integration die Voraussetzungen für eine beschleunigte Einbürgerung erfüllen wollten. Durch die politische Entscheidung, die sogenannte „Turboeinbürgerung“ zu stoppen oder zu verschärfen, wird eine wichtige Option der aufenthaltsrechtlichen Stabilisierung und gesellschaftlichen Teilhabe vorerst blockiert.
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Der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte war und ist ein Spielball der Politik. Bereits 2016 wurde der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre ausgesetzt und dann für Härtefälle mit einem Kontingent von monatlich 1.000 notwendigen Visa wieder zugelassen (§ 36a Abs. 3 AufenthG).
Doch selbst diese Kontingentlösung wollte die neue Bundesregierung aussetzen, um nach eigenen Angaben weniger Anreize zu schaffen und die Migration besser steuern zu können. Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung am 11. Juli 2025 dem Gesetzesentwurf zugestimmt hat, ist in § 104 Abs. 10 AufenthG nun die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 23. Juli 2027 geregelt.
Die Aussetzung betrifft ausschließlich Personen, denen in Deutschland subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 Asylgesetz zuerkannt wurde und die einen Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 AufenthG besitzen. Diese Gruppe unterscheidet sich rechtlich klar von Personen mit Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG (Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG) oder von Asylberechtigten nach Art. 16a GG. Während für Asylberechtigte und Personen mit Flüchtlingseigenschaft ein gesicherter Anspruch auf Familiennachzug besteht, handelt es sich beim Nachzugsrecht subsidiär Geschützter um eine auf gesetzlicher Ebene eingeräumte Möglichkeit, die bereits in der Vergangenheit zeitweise ausgesetzt oder kontingentiert wurde.
Die Aussetzung gilt bis auf Weiteres für zwei Jahre. Geplant ist eine Evaluierung der Maßnahme zum Jahresende 2025. Die Einschränkungen gelten nicht nur für neue Anträge, sondern laut Angaben des Bundesinnenministeriums auch für bereits gestellte, aber noch nicht entschiedene Nachzugsanträge. Dies führt zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten für die Betroffenen, da das Vertrauen auf eine Entscheidung nach der bisherigen Rechtslage untergraben wird. Ob diese Rückwirkung im Einzelfall rechtsstaatlich zulässig ist, muss nach unserer Auffassung in jedem Fall kritisch durch die Verwaltungsgerichte geprüft werden.
Die Bundesregierung betont, dass Härtefallregelungen weiterhin zur Anwendung kommen sollen. § 104 Abs. 10 Satz 1 AufenthG sieht ausdrücklich die Ausnahmen nach §§ 22, 23 AufenthG vor. Dies können humanitäre Gründe, insbesondere bei besonders schutzbedürftigen Familienkonstellationen oder bei Kindern, oder völkerrechtliche Gründe sowie Gründe zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland sein.
Allerdings liegt die Schwelle für solche Ausnahmen erfahrungsgemäß sehr hoch. Umso wichtiger ist es deshalb, frühzeitig fundierte Härtefallbegründungen zu erarbeiten und durch geeignete Nachweise zu belegen. In der Praxis sind diese Anträge besonders anspruchsvoll, da sie individuell und detailliert begründet werden müssen. Eine anwaltliche Begleitung ist hier von Anfang an unbedingt erforderlich, um formelle Ablehnungen oder langwierige Verfahren zu vermeiden.
Die Bundesregierung rechtfertigt die Aussetzung mit der aktuellen Migrationslage und verweist auf Kapazitätsengpässe bei den Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden. Zudem wird argumentiert, dass durch eine temporäre Begrenzung des Nachzugs eine bessere Integration der bereits in Deutschland lebenden Schutzberechtigten möglich sei. Aus Sicht vieler Menschenrechtsorganisationen, Kirchen und juristischer Fachverbände handelt es sich jedoch um eine unverhältnismäßige Maßnahme, die integrationspolitisch kontraproduktiv ist und das Kindeswohl gefährdet. Auch der Deutsche Anwaltverein hat in einer aktuellen Stellungnahme betont, dass eine pauschale Aussetzung ohne verlässliche Härtefallregelung verfassungsrechtlich bedenklich ist.
Wenn Sie oder Ihre Angehörigen von der Aussetzung des Familiennachzugs betroffen sind, sollten Sie die Situation nicht auf sich beruhen lassen. Auch wenn der Familiennachzug bereits ausgesetzt wurde, lohnt es sich, bestehende Anträge genau prüfen und gegebenenfalls ergänzen zu lassen. Zudem können in bestimmten Fällen Rechtsmittel gegen verzögerte oder faktisch verweigerte Entscheidungen in Betracht gezogen werden.
Rechtsanwalt Zafer Özkan und seine Kanzlei bieten Ihnen eine individuelle Fallanalyse und unterstützen Sie bei der Prüfung möglicher Ausnahme- oder Eilrechtsverfahren. Je früher Sie reagieren, desto größer sind die Chancen auf eine rechtlich wirksame Durchsetzung Ihrer Interessen.
Für subsidiär Schutzberechtigte bedeutet die Aussetzung des Familiennachzugs eine erhebliche Verschärfung ihrer ohnehin oft schwierigen Lebenslage. Viele Betroffene leben bereits seit mehreren Jahren in Deutschland, häufig unter stabilen aufenthaltsrechtlichen Bedingungen. Die Hoffnung auf ein baldiges Wiedersehen mit Ehepartnern und minderjährigen Kindern war für viele ein entscheidender Anker in der Phase der Integration. Die plötzliche Unterbrechung dieser Perspektive führt zu tiefgreifenden familiären Belastungen und birgt psychosoziale Risiken, insbesondere für alleinstehende Elternteile und minderjährige Geflüchtete.
Die Trennung von engsten Angehörigen bedeutet nicht nur eine menschliche Härte, sondern behindert auch Integrationsprozesse in erheblichem Maße. Familienangehörige leisten nämlich häufig einen emotionalen und strukturellen Beitrag zur Stabilisierung des Alltags. Die Unsicherheit über die weitere Entwicklung erschwert Sprachförderung, Ausbildung und Beschäftigung erheblich, da die Betroffenen vielfach in einer belastenden Schwebe verbleiben. Besonders dramatisch ist dies für Kinder, die über Jahre hinweg von ihren Eltern oder Geschwistern getrennt leben müssen.
Neben der persönlichen Betroffenheit ergeben sich auch konkrete praktische Folgen im Verwaltungsverfahren. Anträge auf Familiennachzug, die sich auf subsidiären Schutz stützen, wurden in vielen Auslandsvertretungen nach aktuellem Stand schlicht nicht bearbeitet. Dies hat zu einem zunehmenden Rückstau in den Verfahren geführt. Für die Antragsteller bedeutet dies, dass sie weder mit einer Ablehnung noch mit einer positiven Entscheidung rechnen können. Die Unsicherheit ist erheblich, da keine verlässlichen Prognosen zur Bearbeitungsdauer oder zur rechtlichen Bewertung möglich sind. Selbst wenn die Maßnahme rechtlich als temporär bezeichnet wird, ist die Verzögerung de facto unbestimmt, da der Familiennachzug auch über den 23. Juli 2027 hinaus ausgesetzt werden kann.
Gerade in dieser Situation ist es wichtig, den Verfahrensstand regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf aktiv nachzufassen. Wenn ein Antrag über mehrere Monate hinweg ohne Bescheid bleibt, können rechtliche Schritte zur Beschleunigung in Betracht gezogen werden. Eine anwaltliche Vertretung kann durch Akteneinsicht, Stellungnahmen und gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs beitragen.
Auch wenn die politische Entscheidung zunächst als generelle Aussetzung kommuniziert wurde, bedeutet dies nicht, dass Betroffene rechtsschutzlos sind. Gegen jede behördliche Entscheidung, sei es eine explizite Ablehnung oder eine faktische Untätigkeit, stehen grundsätzlich verwaltungsrechtliche Mittel offen. Wenn ein Antrag auf Familiennachzug nicht bearbeitet oder ohne erkennbaren Grund zurückgewiesen wird, kann zunächst durch eine anwaltliche Remonstration reagiert werden. Sollte diese erfolglos bleiben, ist der gerichtliche Weg durch eine Untätigkeitsklage eröffnet.
Insbesondere bei Anträgen, die über einen längeren Zeitraum unbearbeitet bleiben, kann die Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht sinnvoll sein. In der Regel muss die Behörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung tätig geworden sein. Zusätzlich kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Betracht gezogen werden, wenn eine besondere Dringlichkeit gegeben ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn minderjährige Kinder betroffen sind oder gesundheitliche Gründe eine sofortige Entscheidung erforderlich machen.
Die Erfolgsaussichten in solchen Verfahren hängen stark vom Einzelfall ab. Zwar ist die rechtspolitische Stoßrichtung derzeit restriktiv, dennoch gilt es, jeden Fall individuell zu prüfen. So kann etwa durch die Geltendmachung besonderer humanitärer Umstände oder durch eine Parallelprüfung auf Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz ein rechtlicher Spielraum geschaffen werden. Auch Verfassungs- und Menschenrechte, insbesondere Artikel 6 des Grundgesetzes zum Schutz von Ehe und Familie sowie Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, können bei einer gerichtlichen Überprüfung eine zentrale Rolle spielen.
Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die am 27. Juni 2024 in Kraft trat, hatte der Gesetzgeber erstmals die Möglichkeit geschaffen, bei sehr guten Integrationsleistungen eine vorzeitige Einbürgerung (https://oezkan.legal/migrationsrecht/einbuergerung/) bereits nach fünf Jahren statt der bisherigen acht zu ermöglichen. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie besonderen oder außergewöhnlichen Integrationsleistungen, war sogar eine Einbürgerung nach drei Jahren möglich. Grundlage für die Drei-Jahres-Regelung war § 10 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), der die Einbürgerungsfrist bei nachgewiesener außergewöhnlicher Integrationsleistung verkürzte. Gemeint waren insbesondere fortgeschrittene Sprachkenntnisse, bürgerschaftliches Engagement oder wirtschaftliche Unabhängigkeit.
Diese Neuregelung wurde in Politik und Gesellschaft kontrovers diskutiert. Befürworter sahen darin ein klares Signal zur Anerkennung erfolgreicher Integration und einen Anreiz zur schnellen gesellschaftlichen Teilhabe. Kritiker warfen der Reform eine zu geringe Differenzierung vor und warnten vor Missbrauchspotenzial. Der Begriff „Turboeinbürgerung” etablierte sich vor allem in der medialen Debatte, wurde jedoch rechtlich nie als Fachbegriff verwendet.
Im Juli 2025 gab das Bundesinnenministerium bekannt, dass die Anwendung der verkürzten Einbürgerungsfristen ausgesetzt wird. Diese Maßnahme ist Teil eines umfassenderen Kurses zur Verschärfung der Integrationsanforderungen im Einbürgerungsverfahren. Politisch begründet wurde diese Entscheidung mit der Notwendigkeit, das Vertrauen in das Staatsangehörigkeitsrecht zu stärken und die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen zu vereinheitlichen.
Zwar wurde das Staatsangehörigkeitsgesetz formal noch nicht geändert, allerdings wurde durch eine Weisung an die Einbürgerungsbehörden die Anwendung der verkürzten Fristen faktisch gestoppt. Ein entsprechendes Gesetz wurde im Juni 2025 in den Bundestag eingebracht und in erster Lesung (Stand: Ende Juli 2025) zur weiteren Beratung an die Bundestagsausschüsse überwiesen (BT-Drucksache 21/537).
Somit handelt es sich bisher noch nicht um eine gesetzliche Rücknahme der Reform, sondern um eine einschränkende Verwaltungspraxis. Diese Entwicklung sorgt für erhebliche Rechtsunsicherheit bei Antragstellern, insbesondere wenn diese bereits mit der verkürzten Frist kalkuliert haben.
Die wesentliche Änderung besteht darin, dass Einbürgerungsanträge, die auf Grundlage der Drei-Jahres-Regelung gestellt wurden, derzeit nicht mehr positiv beschieden werden. Viele Behörden lassen laufende Verfahren ruhen oder fordern Antragsteller dazu auf, ihre Anträge zurückzunehmen oder auf eine Entscheidung zu verzichten. Dies betrifft insbesondere Personen, die sich zu Recht auf § 10 Absatz 3 StAG berufen hatten und ihre Anträge fristgerecht gestellt hatten. Auch Einbürgerungstests und Integrationsnachweise werden teilweise nicht mehr als ausreichend anerkannt, sofern sie nicht den strengeren Auslegungsvorgaben der neuen Verwaltungspraxis entsprechen.
Zudem haben einige Landesinnenministerien deutlich gemacht, dass sie die Anwendung der Drei-Jahres-Regelung bei „besonderen Integrationsleistungen” bis auf Weiteres nicht vorsehen. Dies betrifft insbesondere Menschen, die sich ehrenamtlich engagieren oder überdurchschnittliche Deutschkenntnisse nachweisen können.
Da der Gesetzentwurf zur Änderung des StAG jedoch bereits eingebracht wurde, ist davon auszugehen, dass er nach der parlamentarischen Pause im Herbst 2025 beschlossen und in Kraft treten wird.
Ein zentrales Problem besteht derzeit darin, dass es keine klaren Übergangsfristen oder gesetzlichen Regelungen gibt. Antragsteller, die sich auf die im Juni 2024 in Kraft getretene Gesetzeslage berufen, befinden sich in einer rechtlichen Grauzone. Zwar ist das Gesetz weiterhin in Kraft, es wird jedoch auf Verwaltungsebene eingeschränkt ausgelegt oder de facto ignoriert. Dies wirft erhebliche rechtsstaatliche Fragen auf, insbesondere mit Blick auf den Vertrauensschutz und den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes.
Ob ein Anspruch auf Einbürgerung nach drei Jahren gerichtlich durchgesetzt werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Die Verwaltungsgerichte haben sich bislang noch nicht einheitlich zu der neuen Verwaltungspraxis positioniert. Zwar wurden erste Verfahren anhängig gemacht, jedoch liegen derzeit noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen vor. Betroffene sollten daher nicht untätig bleiben, sondern ihre Position durch anwaltliche Prüfung und gegebenenfalls durch verwaltungsgerichtliche Schritte absichern, vor allem, solange das StAG noch nicht geändert wurde oder wenn sie bereits einen Antrag eingereicht haben.
Wenn Sie in den letzten Monaten einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben oder diesen aktuell vorbereiten, empfehlen wir Ihnen dringend, Ihre individuelle Ausgangslage rechtlich überprüfen zu lassen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie sich auf die verkürzte Drei-Jahres-Frist berufen. Rechtsanwalt Zafer Özkan unterstützt Sie bei der Bewertung Ihrer Erfolgsaussichten, prüft die Anwendbarkeit der Neuregelung in Ihrem Fall und zeigt Ihnen auf, ob und wie ein Widerspruch oder eine Klage erfolgversprechend sein können.
Je früher Sie Ihre Situation rechtlich absichern, desto besser lassen sich Ihre Rechte wahren und Fristen einhalten. Auch bei einer derzeit blockierten Entscheidung können wir prüfen, ob eine Untätigkeitsklage oder ein Antrag auf Verpflichtung zur Bescheidung möglich ist. Nutzen Sie unsere Erfahrung im Staatsangehörigkeitsrecht, um Ihre Einbürgerungschancen nicht zu gefährden.
Die jüngsten politischen Entscheidungen zum Familiennachzug und zur Einbürgerung werfen für viele von ihnen zentrale Fragen auf: Soll ich einen Antrag stellen? Gibt es Ausnahmen? Was passiert mit meinem laufenden Verfahren? In einer Zeit, in der rechtliche Rahmenbedingungen kurzfristig geändert oder restriktiv ausgelegt werden, ist es wichtiger denn je, gut informiert und strategisch vorzugehen. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über sinnvolle Schritte und rechtliche Optionen, die jetzt geprüft werden sollten.
Die Aussetzung des Familiennachzugs stellt subsidiär Schutzberechtigte vor erhebliche rechtliche und persönliche Herausforderungen. Dennoch gibt es in vielen Fällen Handlungsspielräume, die frühzeitig genutzt werden sollten. Eine zentrale Option besteht in der Überprüfung, ob ein Wechsel in den Schutzstatus nach § 3 Asylgesetz möglich ist. Wer nachträglich als Flüchtling anerkannt wird, kann den Familiennachzug auf rechtlich sicheren Grundlagen beantragen.
Auch die Geltendmachung eines Härtefallantrags ist in besonderen Konstellationen möglich. Insbesondere wenn Kinder, gesundheitliche Gründe oder familiäre Notlagen betroffen sind, lässt sich der Ausnahmecharakter rechtlich begründen. Selbst in laufenden Verfahren kann es sinnvoll sein, ergänzende Unterlagen einzureichen oder eine Neubegründung vorzunehmen.
Ob eine Antragstellung zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. In bestimmten Konstellationen kann es sogar strategisch ratsam sein, den Antrag dennoch einzureichen, um spätere Fristen zu sichern oder den behördlichen Entscheidungsdruck aufrechtzuerhalten.
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Personen, die eine Einbürgerung in Aussicht hatten oder derzeit vorbereiten, sollten angesichts der Einschränkungen durch die verkürzten Einbürgerungsfristen ihre Strategie überdenken. Eine reguläre Einbürgerung nach nach fünf Jahren ist weiterhin möglich. Auch ältere Verfahren können unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtlich überprüft werden. Wer sich auf die Drei-Jahres-Regelung berufen hat, sollte seinen Antrag nicht ohne juristische Prüfung zurückziehen. Auch wenn die Behörde zum Rückzug des Antrags überreden möchte, sollten Betroffene dem nicht zustimmen. Ohne eine formale Entscheidung, beispielsweise in Form eines Bescheids, ist kein gerichtlicher Rechtsschutz möglich.
Von besonderer Bedeutung sind weiterhin der Nachweis von Sprachkenntnissen, wirtschaftlicher Selbstständigkeit und gesellschaftlichem Engagement. Eine gut dokumentierte Integrationsleistung ist nach wie vor ein starker Faktor, auch wenn die Fristverkürzung politisch ausgesetzt wurde. Wer noch keinen Antrag gestellt hat, sollte eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um Form und Zeitpunkt der Antragstellung strategisch zu planen.
Angesichts der komplexen und sich schnell verändernden Rechtslage ist es wichtig, den eigenen Fall juristisch fundiert bewerten zu lassen. Standardlösungen greifen hier oft zu kurz. Sowohl beim Familiennachzug als auch bei der Einbürgerung hängen die Erfolgsaussichten stark vom Einzelfall ab.
Rechtsanwalt Zafer Özkan bietet Ihnen eine individuelle Prüfung Ihrer Möglichkeiten sowie eine strukturierte Begleitung Ihres Verfahrens. Ob Sie gegen eine ablehnende Entscheidung vorgehen möchten, eine Frist wahren müssen oder aktuell vor der Entscheidung stehen, ob und wie Sie einen Antrag stellen sollen: Wir unterstützen Sie mit fundierter rechtlicher Expertise, engagierter Vertretung gegenüber Behörden und klarem Blick für praktikable Lösungen.
Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin, um Ihre Handlungsoptionen nicht ungenutzt zu lassen. Ihre rechtlichen Chancen sind oft größer, als es auf den ersten Blick scheint.
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