Die Familienzusammenführung ist ein wesentlicher Schritt zur Zusammenführung getrennter Familienmitglieder und zur Erleichterung der Integration. Sie ist nicht nur ein menschliches Bedürfnis, sondern auch verfassungsrechtlich geschützt und durch internationale Abkommen wie die EMRK anerkannt.
Dennoch ist der Prozess oft kompliziert und die Regelungen sind komplex. Aufenthaltsstatus, rechtliche Vorgaben und politische Entscheidungen bestimmen, wer unter welchen Bedingungen nachziehen darf. Während anerkannte Flüchtlinge einen erleichterten Zugang haben, ist die Familienzusammenführung für subsidiär Schutzberechtigte stark eingeschränkt. Für deutsche Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige gelten wiederum andere Regelungen, die zum Teil Erleichterungen bieten.
In diesem Beitrag informiert Rechtsanwalt Zafer Özkan über die Familienzusammenführung, wann sie für welche Personen möglich ist, welche Sprachkenntnisse in bestimmten Fällen erforderlich sind, wie das Verfahren abläuft und warum die Unterstützung durch einen auf Aufenthalts- und Migrationsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sinnvoll ist.
Wenn Familien durch Flucht oder Vertreibung auseinandergerissen werden, hat dies sowohl Auswirkungen auf die Psyche aller Familienmitglieder als auch auf die Entstehung sozialer Probleme. Die Trennung von Ehepartnern oder Kindern stellt eine enorme Belastung dar und wirkt sich meist negativ auf die Integration der bereits ansässigen Person aus.
Der Ehegatten-, Kinder- oder Elternnachzug zu in Deutschland lebenden Menschen aus dem Ausland ist daher ein zentrales Thema im Bereich Migration und Integration. Für viele Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen ihre Heimat verlassen mussten, ist die Möglichkeit der Zusammenführung mit ihren Angehörigen von großer Bedeutung.
Die Familie und ihr Schutz sind das Fundament unserer Gesellschaft. Dies ergibt sich bereits aus den verfassungsrechtlichen Grundlagen des Art. 6 GG, der Familie und Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Die Familienzusammenführung ist daher nicht nur ein menschliches Bedürfnis, sondern auch ein rechtlich anerkannter Grundsatz.
So ist der Schutz und die Achtung des Familienlebens in zahlreichen internationalen Abkommen verankert, wie z.B. in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh).
Dieser Schutz und die Achtung des Familienlebens gelten nicht nur für deutsche Familien und Familienangehörige, sondern auch für Lebenspartner, Ehegatten, Kinder und Eltern minderjähriger Kinder aus dem Ausland, egal ob sie nach Deutschland geflüchtet sind oder aus anderen Gründen in Deutschland leben.
Da Migrations- und Fluchtbewegungen in den letzten Jahren weltweit zugenommen haben, spielt das Thema Familienzusammenführung gerade auch für geflüchtete Menschen eine immer größere Rolle. Kriege, Konflikte und wirtschaftliche Krisen zwingen viele Menschen, ihre Heimat zu verlassen.
Das Aufenthaltsgesetz nennt in den §§ 27 bis 36a verschiedene Personengruppen, zu denen ein Familiennachzug möglich ist. Zu einem deutschen Staatsbürger ist der Familiennachzug grundsätzlich möglich, wenn es sich z.B. um einen ausländischen Ehepartner/Lebenspartner oder um gemeinsame Kinder handelt (§ 28 AufenthG). Ähnliches gilt nach § 29 AufenthG auch für Ausländer (Drittstaatler) und deren Ehepartner, Lebenspartner oder minderjährige Kinder, wobei nur bestimmte Aufenthaltstitel zum Anwendungsbereich des § 29 AufenthG gehören.
Bei geflüchteten Menschen wird hinsichtlich der Familienzusammenführung nach dem Schutzstatus unterschieden. Während anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte gemäß § 29 Abs. 2 AufenthG ihre Ehepartner, Lebenspartner oder minderjährigen Kinder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach Deutschland nachziehen lassen können, ist dies bei Geflüchteten mit subsidiärem Schutz nicht so einfach der Fall.
Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist immer wieder Spielball der Politik und unterliegt politischen Weichenstellungen. Während der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten lange Zeit gar nicht möglich war, ist er derzeit (Anfang 2025) nur sehr eingeschränkt möglich. Nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG können monatlich 1.000 Visa für Familienangehörige von in Deutschland lebenden subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden. Ob nach der Bundestagswahl am 23.02.2025 innerhalb der neuen Regierung noch der Wille besteht, den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten zu ermöglichen, ist offen.
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Die Familienzusammenführung, im Aufenthaltsgesetz Familiennachzug genannt, kann in verschiedenen Varianten erfolgen. Zum einen gibt es Deutsche, deren nahe Angehörige im Ausland leben. Zum anderen möchten Menschen aus dem Ausland, die allein nach Deutschland gekommen sind und hier leben, ihre engen Familienangehörigen nach Deutschland holen, um mit ihnen hier zu leben.
Eine dritte Kategorie sind Flüchtlingsfamilien, die z.B. auf der Flucht auseinandergerissen wurden und in verschiedenen Ländern fernab ihrer Heimat leben. Flüchtlinge sollten auch die Perspektive haben, ihre Familien nach Deutschland zu holen, unabhängig davon, welchen Schutzstatus sie haben. Dies gilt jedoch nicht für jeden Schutzstatus.
Je nachdem, welchen Aufenthaltsstatus oder Aufenthaltstitel die in Deutschland lebenden Menschen haben, gibt es unterschiedliche Regelungen und Voraussetzungen für den Familiennachzug.
Der Familiennachzug setzt grundsätzlich voraus, dass zwischen der nachziehenden Person und der in Deutschland lebenden Bezugsperson eine familiäre Beziehung besteht. In der Regel muss es sich dabei um Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder minderjährige Kinder handeln. Bei minderjährigen Kindern kommen auch die im Ausland lebenden, sorgeberechtigten Eltern in Betracht. Nur in Ausnahmefällen kann auch der Nachzug anderer Familienangehöriger zugelassen werden.
Ein Nachzug dieser zur Kernfamilie gehörenden Personen ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis nur besteht, um die Einreise oder den Aufenthalt in Deutschland zu rechtfertigen. Klassisches Beispiel sind hier Scheinehen, die nur zu dem Zweck geschlossen werden, jemandem das Leben in Deutschland zu ermöglichen. Auch wenn jemand zur Eheschließung gezwungen wurde, ist eine Familienzusammenführung zum vermeintlichen Ehepartner ausgeschlossen.
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören unter anderem der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts, ausreichender Wohnraum und - in vielen Fällen - Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Sprachkenntnisse sind insbesondere beim Nachzug des Ehepartners wichtig, um die Integration in Deutschland zu erleichtern. Je nach Personenkreis und Anwendbarkeit der Vorschrift sind aber unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen.
Beim Nachzug von Ehepartnern zu deutschen Staatsangehörigen ist die Rechtslage vergleichsweise großzügig (§ 28 AufenthG). Ehepartner und Lebenspartner von Deutschen haben in der Regel ein Aufenthaltsrecht, wenn die Ehe anerkannt ist und eine familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland angestrebt wird. Der Nachweis von Wohnraum und gesichertem Lebensunterhalt ist nicht erforderlich. Allerdings müssen Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 nachgewiesen werden, es sei denn, es liegt eine Ausnahme vor, z.B. wenn der Nachzug aus besonderen humanitären Gründen erfolgt oder der Spracherwerb aufgrund persönlicher Umstände nicht möglich ist.
Anders gestaltet sich die Zusammenführung von Ehepartnern zu Drittstaatsangehörigen, also Personen, die keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, aber mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben (§ 30 AufenthG). In diesem Fall müssen beide Ehepartner mindestens 18 Jahre alt sein, der in Deutschland lebende Ehepartner muss über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht und ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um den gemeinsamen Lebensunterhalt zu sichern. Auch hier ist der Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache (A1) erforderlich, es sei denn, der Ehegatte ist hoch qualifiziert oder kann aus anderen Gründen von dieser Voraussetzung befreit werden.
Der in Deutschland lebende Drittstaatsangehörige muss einen der in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) bis g) AufenthG aufgeführten Aufenthaltstitel besitzen. Dazu gehören z.B. die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, aber auch die Anerkennung als Flüchtling oder eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter.
Für anerkannte Flüchtlinge mit Asylberechtigung oder Flüchtlingsschutz gelten besondere Regelungen, die die Familienzusammenführung erleichtern. Ehepartner und minderjährige Kinder können ohne Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts oder ausreichenden Wohnraums nachziehen. Auch Sprachkenntnisse sind nicht erforderlich. Eine wichtige Voraussetzung ist jedoch, dass der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung als Flüchtling gestellt wird (§ 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
Anders als anerkannte Flüchtlinge haben subsidiär Schutzberechtigte keinen automatischen Anspruch auf Familienzusammenführung. Bis zum 31.07.2018 war der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten vollständig ausgesetzt. Danach wurde eine gesetzliche Neuregelung in § 36a AufenthG geschaffen.
Das deutsche Recht sieht hier eine Sonderregelung vor: Die Zahl der Visa für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist auf 1.000 pro Monat begrenzt und der Nachzug wird nur gewährt, wenn humanitäre Gründe vorliegen. Diese Regelung wurde eingeführt, um den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten insbesondere nach den hohen Asylantragszahlen während der Flüchtlingskrise 2015/2016 zu begrenzen.
Neben dem Ehepartner und Lebenspartner haben auch Kinder grundsätzlich das Recht, im Zuge der Familienzusammenführung zu ihren Eltern nachzuziehen, sofern sie minderjährig und ledig sind. Beim Nachzug zu einem deutschen Elternteil gilt ein weitreichendes Aufenthaltsrecht, das in den meisten Fällen problemlos gewährt wird (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).
Beim Nachzug zu einem Drittstaatsangehörigen ist die Situation komplizierter. In der Regel kann das Kind nachziehen, wenn mindestens ein Elternteil in Deutschland lebt und die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht (§ 32 AufenthG). Dazu muss der in Deutschland lebende Elternteil einen gesetzlich bestimmten Aufenthaltstitel besitzen (§ 32 Abs. 1 AufenthG). Dies sind z.B. die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, aber auch die Anerkennung als Flüchtling oder die Asylberechtigung.
Bei volljährigen Kindern ist ein Nachzug nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte wie schwerer Krankheit oder Pflegebedürftigkeit.
Eine weitere Möglichkeit des Familiennachzugs besteht, wenn minderjährige und ledige Kinder allein in Deutschland leben. Ob ein Nachzug möglich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ist das in Deutschland lebende Kind deutscher Staatsangehöriger (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), ist ein Nachzug der Eltern aus dem Ausland relativ einfach möglich.
Kommt ein minderjähriges Kind z.B. als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland, gelten besondere Regelungen. Wird ein Kind als Flüchtling anerkannt oder erhält es eine Asylberechtigung, haben die Eltern einen Anspruch auf Nachzug (§ 36 Abs. 1 AufenthG). Dies gilt jedoch nicht für subsidiär Schutzberechtigte, deren Familiennachzug den gesetzlichen Beschränkungen des § 36a AufenthG unterliegt. Das heißt, der Nachzug muss aus humanitären Gründen erforderlich sein und es dürfen monatlich nur 1.000 Visa erteilt werden.
Der Familiennachzug schützt in erster Linie die Kernfamilie mit Ehepartner und Kindern. Während Lebenspartner/Ehepartner und Kinder daher in vielen Fällen ein Aufenthaltsrecht haben, ist der Nachzug anderer Familienmitglieder wie Großeltern oder Geschwister nur unter besonderen Umständen möglich.
Voraussetzung für den Nachzug anderer Familienangehöriger ist nach § 36 AufenthG das Vorliegen schwerwiegender humanitärer Gründe, z.B. wenn der Betroffene wegen Pflegebedürftigkeit oder Krankheit auf die Unterstützung von Familienangehörigen angewiesen ist. Außerdem muss der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert sein.
Neben den spezifischen Anforderungen für Lebenspartner, Ehepartner, Kinder, Eltern minderjähriger Kinder und sonstige Angehörige gibt es allgemeine Bedingungen, die für alle Antragsteller gelten. Dazu gehört insbesondere der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts, sofern keine Ausnahmen vorliegen. Das bedeutet, dass die in Deutschland lebende Person über ein ausreichendes Einkommen verfügen muss, um den Lebensunterhalt der Familie ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten zu können. Außerdem muss ausreichender Wohnraum für alle Familienmitglieder vorhanden sein.
In bestimmten Fällen kann der Familiennachzug abgelehnt werden. Dies gilt insbesondere bei Sicherheitsbedenken, Vorstrafen des nachzugsberechtigten Angehörigen oder Zweifeln an der Echtheit der familiären Beziehung (z.B. Verdacht auf Scheinehe).
Die gesetzlichen Regelungen zur Familienzusammenführung in Deutschland sind komplex und unterliegen starken Veränderungen durch wechselnde politische Mehrheiten. Während z.B. der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten zeitweise (bis Mitte 2018) gänzlich unmöglich war, wurde danach eine niedrige Kontingentlösung von 1.000 Visa pro Monat für Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten eingeführt.
Ob der Nachzug und die Zusammenführung von Angehörigen und ihren in Deutschland lebenden Mitgliedern der Kernfamilie möglich ist, hängt vor allem vom Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltsstatus der in Deutschland lebenden Person ab. Während deutsche Staatsangehörige und anerkannte Flüchtlinge relativ unkompliziert ihre Familien nachholen können, gelten für Drittstaatsangehörige und subsidiär Schutzberechtigte oft strenge Voraussetzungen.
Der Aufenthaltstitel bzw. der Aufenthaltsstatus bestimmt auch, ob die nachziehenden Angehörigen bestimmte Deutschkenntnisse nachweisen müssen und ob ein gesicherter Lebensunterhalt und ausreichender Wohnraum nachgewiesen werden müssen. In der Praxis führt die Bürokratie oft zu langen Wartezeiten und hohen Hürden für die Betroffenen, weshalb sich viele Organisationen und Initiativen für eine humanere Gestaltung des Familiennachzugs einsetzen.
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Für den Nachzug sind in einigen Fällen deutsche Sprachkenntnisse erforderlich, in anderen nicht. Die Rechtslage ist hier sehr unübersichtlich, da in den Regelungen der §§ 27 bis 36a AufenthG häufig mit Ausnahmen und Rückausnahmen gearbeitet wird und aus den Verweisen oft nicht eindeutig hervorgeht, ob Sprachkenntnisse erforderlich sind oder nicht.
Zwei Fälle, in denen die Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, vorausgesetzt wird, sind der Nachzug von Ehepartnern und Lebenspartnern zu Deutschen und zu Drittstaatsangehörigen. Für Drittstaatsangehörige ist diese Voraussetzung in § 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt und soll sicherstellen, dass nachziehende Ehepartner bereits vor ihrer Einreise nach Deutschland mit der Sprache vertraut werden (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).
Auch Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen müssen grundsätzlich einen A1-Sprachnachweis erbringen. Diese Anforderung ergibt sich aus § 28 AufenthG und ist identisch mit den Regelungen für Drittstaatsangehörige (Verweis in § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG auf § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Der Nachweis von Sprachkenntnissen soll dem nachziehenden Ehepartner helfen, sich schneller in Deutschland zu integrieren.
In bestimmten Fällen kann jedoch auf diesen Nachweis verzichtet werden. Diese Ausnahmen sind für Drittstaatsangehörige und Deutsche sowie deren nachziehende Ehepartner/Lebenspartner in § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geregelt. Das Spracherfordernis entfällt u.a:
Minderjährige Kinder, die zu ihren Eltern nachziehen, müssen keine Sprachkenntnisse nachweisen. Dies ergibt sich aus § 32 AufenthG, da sich Kinder in der Regel durch den Besuch von Schulen und Kindergärten schnell integrieren können. Die gesetzliche Regelung stellt sicher, dass Familien mit Kindern nicht durch sprachliche Hürden getrennt werden.
Für Ehepartner und Kinder von anerkannten Flüchtlingen oder Asylberechtigten gelten besondere Regelungen. Da diese Personen häufig aus Krisengebieten fliehen und unter schwierigen Bedingungen leben, wäre es ihnen nicht zuzumuten, vor der Einreise einen Sprachnachweis zu erbringen. Deshalb sieht § 29 Abs. 2 AufenthG vor, dass diese Familienangehörigen keine Deutschkenntnisse nachweisen müssen. Gleiches gilt für die Eltern von in Deutschland anerkannten minderjährigen Flüchtlingen.
Eine besondere Situation ergibt sich für Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten. Diese Gruppe genießt in Deutschland Schutz, ist aber nicht offiziell als Flüchtling anerkannt. In der Vergangenheit war der Familiennachzug für sie stark eingeschränkt, doch mittlerweile können Ehepartner und Kinder unter bestimmten humanitären Bedingungen nachziehen. Allerdings ist dieser Nachzug auf 1.000 Visa pro Monat begrenzt, was zu langen Wartezeiten führt. Ein Sprachnachweis ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Nachzug genehmigt wird (§ 36a AufenthG).
Die Familienzusammenführung ist ein komplexer, oft langwieriger Prozess, der zahlreiche rechtliche und bürokratische Schritte umfasst. Je nach Aufenthaltsstatus der in Deutschland lebenden Person unterscheiden sich die Voraussetzungen und das Verfahren.
Bevor ein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört zunächst die Klärung der Frage, wer überhaupt nachziehen darf. Grundsätzlich können Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder nach Deutschland kommen. In Ausnahmefällen ist auch der Nachzug anderer Verwandter möglich, wenn besondere Härtegründe vorliegen.
Die in Deutschland lebende Person muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören ein gültiger Aufenthaltsstatus (z.B. Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder deutsche Staatsangehörigkeit) und häufig der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts (damit der Nachziehende keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss). In den meisten Fällen muss auch ausreichender Wohnraum für die Unterbringung der Familie nachgewiesen werden. In bestimmten und dargestellten Fällen muss der nachziehende Angehörige Deutschkenntnisse (A1-Niveau) nachweisen. Es gibt aber auch Ausnahmen von diesen Voraussetzungen.
Je nach Herkunftsland müssen unterschiedliche Dokumente vorgelegt werden. Dazu gehören Geburts- und Heiratsurkunden, Identitätsnachweise, Einkommensnachweise und gegebenenfalls ein Sprachzertifikat. Viele Dokumente müssen beglaubigt und ins Deutsche übersetzt werden, was das Verfahren zusätzlich verzögern kann.
Es empfiehlt sich, bereits vor der Antragstellung einen auf Aufenthalts- und Migrationsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser kann auch den Antrag vorbereiten und den Antragsteller und seine Angehörigen bei eventuellen Sprachbarrieren unterstützen.
Der Antrag auf Familienzusammenführung muss grundsätzlich bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat im Herkunftsland der nachziehenden Person gestellt werden. Aufgrund der großen Nachfrage gibt es oft lange Wartezeiten für einen Termin.
Nachzugswillige Angehörige müssen daher zunächst einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung vereinbaren und zu diesem Termin alle für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen mitbringen. Häufig werden dann die Angehörigen befragt bzw. interviewt und die biometrischen Daten wie Fingerabdrücke und Lichtbild erfasst. Anschließend werden die Dokumente in der Botschaft auf ihre Echtheit geprüft.
Ist dieses Verfahren in der Botschaft abgeschlossen, wird der Antrag an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland weitergeleitet, die über die Erteilung des Visums entscheidet. Der Zeitraum von der Terminvereinbarung bei der Auslandsvertretung bis zur Bearbeitung des Antrags in der Botschaft kann je nach Herkunftsland und individueller Fallkonstellation mehrere Monate bis über ein Jahr dauern. Bei anerkannten Flüchtlingen kann das Verfahren oft schneller durchgeführt werden als bei anderen Drittstaatsangehörigen.
Sobald der Antrag in Deutschland eingegangen ist, prüft die zuständige Ausländerbehörde die Nachzugsvoraussetzungen. Dabei werden die für den Einzelfall notwendigen Voraussetzungen wie gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum, Sprachkenntnisse sowie die Vollständigkeit und Echtheit der eingereichten Unterlagen geprüft. Bei fehlenden Unterlagen oder Unklarheiten kann die Behörde zusätzliche Nachweise oder weitere Prüfungen verlangen. Dadurch kann sich das gesamte Verfahren erheblich verzögern.
Nach Abschluss der Prüfung entscheidet die Ausländerbehörde über den Antrag. Wird die Familienzusammenführung genehmigt, erhält der nachziehende Angehörige ein Visum zum Familiennachzug, das zunächst für drei Monate gültig ist. In dieser Zeit muss er nach Deutschland einreisen und hier eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Wird der Antrag abgelehnt, erteilt die Auslandsvertretung einen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Typische Ablehnungsgründe sind fehlende oder nicht als echt anerkannte Dokumente, unzureichende finanzielle Sicherung des Lebensunterhalts oder des Wohnraums sowie Zweifel an der Echtheit der Ehe oder der familiären Beziehung.
Gegen eine Ablehnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch oder Klage erhoben werden. Wegen der komplizierten Voraussetzungen für die Familienzusammenführung und der vielen Ausnahmen und Rückausnahmen sollten Sie sich bereits bei der Antragstellung und der Prüfung, ob eine Familienzusammenführung möglich ist, anwaltlich beraten lassen.
Erst nach erfolgreicher Visumserteilung kann die nachziehende Person nach Deutschland einreisen. Ohne Visum und dessen Erteilung ist dies nicht möglich. Innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise muss sich der Nachziehende beim Einwohnermeldeamt anmelden. Anschließend muss bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, die in der Regel für ein Jahr erteilt wird und später verlängert werden kann. Das Visum ist keine Aufenthaltserlaubnis und kein Aufenthaltstitel.
Die Familienzusammenführung ist für viele Menschen der wichtigste Schritt, um endlich wieder mit ihren Angehörigen zusammenleben zu können. Doch der Weg dorthin ist oft lang, kompliziert und voller bürokratischer Hürden. Viele Anträge werden abgelehnt, sei es wegen fehlender Unterlagen, formaler Fehler oder unklarer Nachweise. In solchen Fällen kann ein auf Aufenthalts- und Migrationsrecht spezialisierter Rechtsanwalt entscheidend sein, um doch noch einen positiven Bescheid zu erhalten. Rechtsanwalt Zafer Özkan ist Spezialist auf diesem Gebiet und hilft Ihnen, Ihr Recht auf Familienzusammenführung erfolgreich durchzusetzen.
Gerade wenn man monatelang auf eine Entscheidung gewartet hat, ist eine Ablehnung ein herber Rückschlag. Doch damit sind nicht alle Chancen vertan - im Gegenteil! Mit der richtigen anwaltlichen Unterstützung kann die Entscheidung oft noch korrigiert werden.
Rechtsanwalt Zafer Özkan ist spezialisiert auf Aufenthalts- und Migrationsrecht. Er verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung von Familiennachzugsverfahren und weiß daher genau, worauf es bei der Antragstellung ankommt, welche Nachweise erforderlich sind und wie Ablehnungen erfolgreich angefochten werden können.
Die Kanzlei von Zafer Özkan bietet umfassende Unterstützung in den folgenden Bereichen:
Wenn Ihr Antrag auf Familienzusammenführung abgelehnt wurde oder Sie sich nicht sicher sind, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen, warten Sie nicht zu lange. In vielen Fällen gibt es nur eine kurze Frist für einen Widerspruch oder eine Klage. Rechtsanwalt Zafer Özkan steht Ihnen mit seinem Fachwissen zur Seite und hilft Ihnen, die richtigen Schritte einzuleiten.
Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung und lassen Sie sich professionell unterstützen. Denn mit dem richtigen Rechtsbeistand kann der Traum von der Familienzusammenführung doch noch Wirklichkeit werden!
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