
Für viele ausländische Arbeitskräfte ist der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt mit erheblichen rechtlichen Hürden verbunden. Gleichzeitig haben zahlreiche deutsche Unternehmen Probleme, offene Stellen dauerhaft zu besetzen. Vor diesem Hintergrund gewinnt die sogenannte Westbalkanregelung zunehmend an praktischer Bedeutung. Sie ermöglicht Staatsangehörigen bestimmter Länder einen vergleichsweise unkomplizierten Zugang zur Beschäftigung in Deutschland, stellt Arbeitgeber jedoch zugleich vor rechtliche und organisatorische Anforderungen, die oft unterschätzt werden.
Rechtsanwalt Zafer Özkan ist auf das Migrationsrecht spezialisiert und informiert in diesem Beitrag über die zentralen Fragen zur Westbalkanregelung, wer sie nutzen kann, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie das Verfahren in der Praxis abläuft und worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer besonders achten sollten, um unnötige Risiken zu vermeiden.

Westbalkanregelung rechtssicher nutzen.
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Deutschland kämpft seit Jahren mit einem wachsenden Fachkräftemangel. Ob auf dem Bau, in der Gastronomie, im Handwerk oder in der Logistik: Stellen bleiben unbesetzt, Betriebe suchen händeringend nach Mitarbeitern, die sie im Inland oft nicht mehr finden. Der Gesetzgeber hat darauf mit einer Reihe von Regelungen reagiert, die den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für Arbeitskräfte aus dem Ausland erleichtern sollen. Eine davon ist die sogenannte Westbalkanregelung, die in der Praxis relevanter ist, als viele ahnen.
Die Regelung richtet sich an zwei Gruppen: an Staatsangehörige aus sechs bestimmten Westbalkanstaaten, die in Deutschland arbeiten möchten, sowie an deutsche Arbeitgeber, die gezielt Personal aus diesen Staaten einstellen möchten. Das Besondere daran ist der echte Ausnahmecharakter im deutschen Aufenthaltsrecht. Anders als bei den meisten anderen Zuwanderungswegen ist ein anerkannter Berufsabschluss ausdrücklich nicht erforderlich. Was das konkret bedeutet, welche Voraussetzungen dennoch gelten und welche Fallstricke in der Praxis lauern, zeigt dieser Beitrag.
Die Westbalkanregelung ist eine Sondervorschrift im deutschen Ausländerrecht, geregelt in § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV), die auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes (§ 42 Abs. 2 AufenthG) erlassen wurde und bestimmt, welche Ausländer unter welchen Bedingungen in Deutschland beschäftigt werden dürfen. Sie wurde im Jahr 2016 ursprünglich als befristete Maßnahme eingeführt, unter anderem als Reaktion auf die hohe Fluchtmigration aus den Westbalkanstaaten in den Vorjahren.
Der Grundgedanke ist einfach: Menschen aus bestimmten Staaten, die dauerhaft in Deutschland leben und arbeiten wollen, sollten einen legalen und geordneten Weg dafür erhalten. Die Regelung hat sich seither als eines der am stärksten genutzten Instrumente der Arbeitsmigration nach Deutschland etabliert.
Begünstigt sind ausschließlich Staatsangehörige aus folgenden Staaten:
Ihnen eröffnet die Regelung die Möglichkeit, in Deutschland nahezu jede nicht reglementierte Beschäftigung aufzunehmen, ohne dass ihre berufliche Qualifikation zuvor formell anerkannt worden sein muss. Dies ist eine echte Ausnahme im deutschen Aufenthaltsrecht und vereinfacht den Zugang zum Arbeitsmarkt erheblich.
Was 2016 als zeitlich begrenztes Experiment begann, wurde schrittweise ausgebaut. Nach einer ersten Verlängerung bis Ende 2020 und einer weiteren bis Ende 2023 hat der Gesetzgeber die Regelung im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vollständig entfristet. Zum 1. Juni 2024 wurde das jährliche Kontingent von 25.000 auf 50.000 Zustimmungen verdoppelt.
Das Kontingent der Westbalkanregelung für 2025 war Anfang Dezember 2025 vollständig ausgeschöpft. Aktuell sieht der Koalitionsvertrag von Union und SPD eine Halbierung des Kontingents auf 25.000 vor. Ein konkreter Zeitplan für die Rechtsänderung steht jedoch noch aus. Dies stößt vor allem in der Baubranche auf massive Kritik.
Die Westbalkanregelung klingt auf den ersten Blick unkompliziert. Ein Job in Deutschland, ein Arbeitsvertrag, ein Visum. Wer die Voraussetzungen jedoch nicht sorgfältig prüft und erfüllt, riskiert eine Ablehnung, die sich nicht ohne Weiteres korrigieren lässt. Abgelehnte Anträge werden nicht ins nächste Kontingentjahr übertragen, das Kontingent ist damit unwiederbringlich verbraucht. In der Praxis scheitern erschreckend viele Anträge an Fehlern, die sich durch die richtige Beratung vermeiden lassen.

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Angesichts der Vielzahl an Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, und der Konsequenzen eines Fehlers empfiehlt sich in jedem Fall eine frühzeitige rechtliche Begleitung durch einen im Arbeitsmigrationsrecht erfahrenen Rechtsanwalt. Ein falsch gestellter Antrag lässt sich in der Regel nicht mehr korrigieren.
Das Verfahren besteht aus mehreren aufeinanderfolgenden Schritten, an denen unterschiedliche Behörden beteiligt sind. Wer den Ablauf nicht kennt, verliert wertvolle Zeit im laufenden Kontingentjahr oder scheitert an formalen Hürden, die sich mit vorausschauender Planung leicht vermeiden lassen.
Bevor Arbeitgeber oder Arbeitnehmer irgendeine Erklärung unterzeichnen oder einen Termin vereinbaren, empfiehlt sich eine Beratung durch einen auf Migrations- und Arbeitsmigrationsrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Rechtsanwalt Zafer Özkan ist auf das Migrationsrecht und die Arbeitsmigration spezialisiert und begleitet Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch das gesamte Verfahren bis hin zur Kommunikation mit der Bundesagentur für Arbeit und der zuständigen Auslandsvertretung. Fehler, die in einem frühen Stadium passieren, lassen sich im weiteren Verfahren in der Regel nicht mehr korrigieren.
Am Anfang steht der Arbeitsvertrag oder das verbindliche Arbeitsplatzangebot eines deutschen Arbeitgebers. Dieser Vertrag bildet die Grundlage für alle nachfolgenden Schritte. Ohne ihn kann weder die Vorabzustimmung beantragt noch ein Visumtermin vereinbart werden.
Seit dem 1. Juni 2024 ist das Vorabzustimmungsverfahren der zentrale Baustein des Verfahrens. Die Vorabzustimmung kann online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Dies sollte durch einen Rechtsanwalt durchgeführt werden, der alle notwendigen Unterlagen bereithält. Die Bundesagentur für Arbeit prüft nach Eingang der Unterlagen, ob die Beschäftigungsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob im laufenden Kontingentjahr noch Kapazitäten vorhanden sind. Die Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet und die Bearbeitungszeiten unterscheiden sich je nach Staatsangehörigkeit erheblich.
Sobald die Vorabzustimmung vorliegt, kann die künftige Arbeitskraft einen Visumtermin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland vereinbaren. Zur Antragstellung sind unter anderem ein gültiger Reisepass, die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit sowie eine vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis mitzubringen. Ein Arbeitsvertrag allein genügt nicht.
Nach Einreichung der Unterlagen beginnt die Bearbeitungszeit der Botschaft. Diese kann je nach Auslandsvertretung mehrere Wochen bis Monate betragen. Die Deutsche Botschaft Podgorica gibt eine Regelbearbeitungszeit von rund zwei Monaten an, in Einzelfällen auch länger. Sachstandsanfragen in den ersten drei Monaten sind in der Regel zwecklos und belasten die Visastelle zusätzlich.
Nach Erteilung des Visums reist die Arbeitskraft nach Deutschland ein, meldet sich am Wohnsitz an und beantragt bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG. Auch hier sind Wartezeiten einzuplanen, die je nach Behörde und Wohnort stark variieren können.
Rechtsanwalt Zafer Özkan ist auf Migrationsrecht und Arbeitsmigration spezialisiert und begleitet Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer aus dem Westbalkan bei jedem Schritt des Verfahrens. Von der ersten Prüfung der Voraussetzungen bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht er Ihnen als erfahrener Anwalt zur Seite. Nutzen Sie die Westbalkanregelung ohne unnötige Risiken! Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin!
Die Westbalkanregelung ist kein Selbstläufer. Wer glaubt, mit einem Arbeitsvertrag und einem ausgefüllten Formular sein Ziel zu erreichen, unterschätzt das Verfahren erheblich. In der Praxis scheitern Anträge regelmäßig an vermeidbaren Fehlern. Diese wirken sich auf die gesamte Planung aus und können im schlimmsten Fall das gesamte Kontingentjahr kosten.
Das Kontingent ist gedeckelt und wird nach Eingang der Anträge vergeben. Im Jahr 2025 war es bereits Anfang Dezember vollständig ausgeschöpft. Wer erst im Herbst antritt, riskiert allein wegen des erschöpften Kontingents eine Ablehnung. Abgelehnte Anträge werden nicht ins Folgejahr übertragen, sodass das Verfahren komplett neu begonnen werden muss. Durch die geplante Halbierung auf 25.000 Zustimmungen pro Jahr wird sich dieser Druck erheblich verschärfen.
Der Arbeitsvertrag ist das Herzstück des Antrags und gleichzeitig die häufigste Fehlerquelle. Fehlt die Vorbehaltsklausel, ist das vereinbarte Entgelt untertariflich, die Tätigkeitsbeschreibung zu vage oder die Arbeitszeit nicht klar geregelt, hat die Bundesagentur für Arbeit einen Ablehnungsgrund. Arbeitgeber ohne Erfahrung im Migrationsrecht unterschätzen regelmäßig, wie genau die Behörde hier hinschaut.
Wer in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem AsylbLG bezogen hat, ist von der Regelung ausgeschlossen – ohne Ausnahme und ohne Heilungsmöglichkeit. Dieser Ausschlussgrund wird von Antragstellern und Arbeitgebern gleichermaßen übersehen, da er keine offensichtliche Verbindung zum eigentlichen Arbeitsmigrationsverfahren herzustellen scheint.
Wer in einem reglementierten Beruf tätig werden möchte oder über einen Leiharbeitgeber beschäftigt werden soll, fällt nicht unter die Westbalkanregelung, unabhängig davon, ob alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Ablehnung hat nicht nur die Ablehnung des aktuellen Verfahrens zur Folge, sondern bedeutet auch, dass ein völlig anderer Zuwanderungsweg eingeschlagen werden muss, was erheblichen Zeitverlust bedeutet.
Seit dem 1. Juli 2025 ist das Remonstrationsverfahren gegenüber den deutschen Auslandsvertretungen für abgelehnte Visa abgeschafft worden. Bei Ablehnungsbescheiden, die ab diesem Datum datiert sind, bleibt als Rechtsbehelf nur noch die Klage beim Verwaltungsgericht Berlin. Die Klage muss in der Regel innerhalb eines Jahres erhoben werden, sofern im Bescheid keine andere Frist angegeben ist.
Dieser Weg ist mit Kosten und Aufwand verbunden, weshalb eine anwaltliche Vertretung durch einen im Migrationsrecht erfahrenen Rechtsanwalt unumgänglich ist. Rechtsanwalt Zafer Özkan berät und vertritt Mandanten sowohl im Vorfeld als auch in laufenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin.
Die Einreise ist nicht das Ende des Verfahrens, sondern der Beginn eines neuen Abschnitts mit eigenen rechtlichen Anforderungen. Wer diese nicht kennt, riskiert den Verlust des Aufenthaltsstatus oder unnötige Probleme bei späteren Veränderungen im Arbeitsverhältnis.
Nach der Einreise muss unverzüglich eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Der Titel ist befristet und an den konkreten Arbeitgeber gebunden. Das bedeutet jedoch nicht, dass man immer bei demselben Arbeitgeber bleiben muss. Möchte man den Arbeitgeber jedoch wechseln, muss man rechtzeitig vor dem Wechsel eine Genehmigung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit einholen. Wer den Job wechselt, ohne diesen Schritt zu vollziehen, verlässt den erlaubten Rahmen seines Aufenthaltstitels und riskiert aufenthaltsrechtliche Konsequenzen.
Eine Besonderheit der Westbalkanregelung ist, dass der Aufenthalt dauerhaft befristet bleibt. Anders als bei anderen Zuwanderungswegen entsteht nach zwei Jahren kein automatisches Recht auf einen arbeitgeber-unabhängigen Aufenthaltstitel. Auch für Verlängerungsanträge ist eine erneute Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Der Antrag auf Verlängerung ist bei der Ausländerbehörde und nicht mehr bei der Botschaft zu stellen.
Wer in Deutschland Fuß gefasst hat, eine qualifizierte Beschäftigung anstrebt und seine berufliche Qualifikation zwischenzeitlich hat anerkennen lassen, kann unter bestimmten Voraussetzungen in einen Aufenthaltstitel für Fachkräfte wechseln.
Nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt ist zudem unter bestimmten Bedingungen ein weiterer Wechsel in eine Niederlassungserlaubnis möglich. Dies ist jedoch eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde und kein automatisches Recht. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist hier besonders empfehlenswert, um die eigene Ausgangssituation realistisch einzuschätzen und den richtigen Zeitpunkt nicht zu verpassen.
Der Nachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern ist grundsätzlich möglich. Er setzt unter anderem ausreichenden Wohnraum und die Sicherung des Lebensunterhalts voraus. Da diese Voraussetzungen von der Ausländerbehörde individuell geprüft werden und die Bearbeitungszeiten erheblich variieren, empfiehlt sich auch hier eine rechtzeitige Planung und anwaltliche Begleitung.

Westbalkanregelung rechtssicher nutzen.
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Die Westbalkanregelung bietet große Chancen, birgt jedoch ebenso erhebliche rechtliche Risiken, wenn sie nicht korrekt umgesetzt wird. Rechtsanwalt Zafer Özkan, der auf Migrationsrecht spezialisiert ist, unterstützt Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der rechtssicheren Durchführung des gesamten Verfahrens.
Von der Prüfung der Voraussetzungen über die Antragstellung bis hin zur Vertretung im Falle einer Ablehnung steht er Ihnen kompetent zur Seite. Nutzen Sie die Möglichkeit einer individuellen Beratung und vereinbaren Sie jetzt einen Termin, um unnötige Verzögerungen und Fehler zu vermeiden.
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